Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 76. 
Wird bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke auf eines oder einige 
so viel geboten, daß der Anspruch des Gläubigers gedeckt ist, so wird das Ver- 
fahren in Ansehung der übrigen Grundstücke einstweilen eingestellt; die Einstellung 
unterbleibt, wenn sie dem berechtigten Interesse des Gläubigers widerspricht. 
Ist die einstweilige Einstellung erfolgt, so kann der Gläubiger die Fort- 
setzung des Verfahrens verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, 
insbesondere wenn er im Vertheilungstermine nicht befriedigt worden ist. Be- 
antragt der Gläubiger die Fortsetzung nicht vor dem Ablaufe von drei Monaten 
nach dem Vertheilungstermine, so gilt der Versteigerungsantrag als zurück- 
genommen. 
§. 77. 
Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämmtliche Gebote erloschen, so 
wird das Verfahren einstweilen eingestellt. 
Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termine gleichfalls ergebnißlos, 
so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die An- 
ordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das 
Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. 
In einem solchen Falle bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung 
erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des §. 155 Abs. 1 findet jedoch 
auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung. 
§. 78. 
Vorgänge in dem Termine, die für die Entscheidung über den Zuschlag 
oder für das Recht eines Betheiligten in Betracht kommen, sind durch das 
Pvotokoll festzustellen; bleibt streitig, ob oder für welches Gebot der Zuschlag zu 
ertheilen ist, so ist das Sachverhältniß mit den gestellten Anträgen in das 
Protokoll aufzunehmen. 
VI. Entscheidung über den Zuschlag. 
§. 79. 
Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Ent- 
scheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden. 
§. 80. 
Vorgänge in dem Versteigerungstermine, die nicht aus dem Protokoll 
ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt. 
§. 81. 
Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu ertheilen. 
Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen Anderen 
abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, 
Reichs-Gesetzbl. 1897. 25
	        
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