Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 89. 
Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam. 
§.  90. 
Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigenthümer des Grundstücks, 
sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird. 
Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich 
die Versteigerung erstreckt hat. 
§. 91. 
Durch den Zuschlag erlöschen unter der im §. 90 Abs. 1 bestimmten 
Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen be- 
stehen bleiben sollen. 
Ein Recht an dem Grundstücke bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen 
dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder 
im Vertheilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung 
des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen 
werden. 
Im Falle des Abs. 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende 
Theil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren 
würde. Im Uebrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berech- 
tigten aus dem Grundstücke. 
§. 92. 
Erlischt durch den Zuschlag ein Recht, das nicht auf Zahlung eines Kapitals 
gerichtet ist, so tritt an die Stelle des Rechtes der Anspruch auf Ersatz des 
Werthes aus dem Versteigerungserlöse. 
Der Ersatz für einen Nießbrauch, für eine beschränkte persönliche Dienst- 
barkeit sowie für eine Reallast von unbestimmter Dauer ist durch Zahlung einer 
Geldrente zu leisten, die dem Jahreswerthe des Rechtes gleichkommt. Der Betrag 
ist für drei Monate vorauszuzahlen. Der Anspruch auf eine fällig gewordene 
Zahlung verbleibt dem Berechtigten auch dann, wenn das Recht auf die Rente 
vor dem Ablaufe der drei Monate erlischt. 
Bei ablösbaren Rechten bestimmt sich der Betrag der Ersatzleistung durch 
die Ablösungssumme. 
§. 93. 
Aus dem Beschlusse, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, findet gegen 
den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangs- 
vollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll 
nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechtes besitzt, das durch den 
Zuschlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann 
der Besitzer nach Maßgabe des §. 690 der Civilprozeßordnung Widerspruch erheben. 
Zum Ersatze von Verwendungen, die vor dem Zuschlage gemacht sind, ist 
der Ersteher nicht verpflichtet.
	        
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