§. 89.
Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam.
§. 90.
Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigenthümer des Grundstücks,
sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.
Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich
die Versteigerung erstreckt hat.
§. 91.
Durch den Zuschlag erlöschen unter der im §. 90 Abs. 1 bestimmten
Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen be-
stehen bleiben sollen.
Ein Recht an dem Grundstücke bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen
dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder
im Vertheilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung
des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen
werden.
Im Falle des Abs. 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende
Theil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren
würde. Im Uebrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berech-
tigten aus dem Grundstücke.
§. 92.
Erlischt durch den Zuschlag ein Recht, das nicht auf Zahlung eines Kapitals
gerichtet ist, so tritt an die Stelle des Rechtes der Anspruch auf Ersatz des
Werthes aus dem Versteigerungserlöse.
Der Ersatz für einen Nießbrauch, für eine beschränkte persönliche Dienst-
barkeit sowie für eine Reallast von unbestimmter Dauer ist durch Zahlung einer
Geldrente zu leisten, die dem Jahreswerthe des Rechtes gleichkommt. Der Betrag
ist für drei Monate vorauszuzahlen. Der Anspruch auf eine fällig gewordene
Zahlung verbleibt dem Berechtigten auch dann, wenn das Recht auf die Rente
vor dem Ablaufe der drei Monate erlischt.
Bei ablösbaren Rechten bestimmt sich der Betrag der Ersatzleistung durch
die Ablösungssumme.
§. 93.
Aus dem Beschlusse, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, findet gegen
den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangs-
vollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll
nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechtes besitzt, das durch den
Zuschlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann
der Besitzer nach Maßgabe des §. 690 der Civilprozeßordnung Widerspruch erheben.
Zum Ersatze von Verwendungen, die vor dem Zuschlage gemacht sind, ist
der Ersteher nicht verpflichtet.