Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in
den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.
Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch
wird nach den §§. 686, 688, 689 der Civilprozeßordnung erledigt.
Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Be-
friedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung
des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.
§. 116.
Die Ausführung des Theilungsplans soll bis zur Rechtskraft des Zuschlags
ausgesetzt werden, wenn der Ersteher oder im Falle des §. 61 der für zahlungs-
pflichtig erklärte Dritte sowie in den Fällen des §. 81 Abs. 2, 3 der Meist-
bietende die Aussetzung beantragt.
§. 117.
Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Theilungs-
plan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt.
Die Auszahlung an einen im Termine nicht erschienenen Berechtigten ist
von Amtswegen anzuordnen. Die Art der Auszahlung bestimmt sich nach den
Landesgesetzen. Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für den
Berechtigten zu hinterlegen.
Im Falle der Hinterlegung des Erlöses kann statt der Zahlung eine An-
weisung auf den hinterlegten Betrag ertheilt werden.
§. 118.
Soweit das Baargebot nicht berichtigt wird, ist der Theilungsplan dadurch
auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten über-
tragen wird; die Uebertragung erfolgt durch Anordnung des Gerichts. Das
Gleiche gilt, soweit Zahlungsfristen festgesetzt worden sind.
Die Uebertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstücke. Diese
Wirkung tritt jedoch im Falle des Abs. 1 Satz 1 nicht ein, wenn vor dem
Ablaufe von drei Monaten der Berechtigte dem Gerichte gegenüber den Verzicht
auf die Rechte aus der Uebertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung beantragt.
Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren
nach §. 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. Im Falle des Verzichts
soll das Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie demjenigen mittheilen, auf
welchen die Forderung in Folge des Verzichts übergeht.
§. 119.
Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugetheilt, so ist durch
den Theilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit vertheilt werden soll,
wenn der Anspruch wegfällt.
Reichs-Gesetzbl. 1897. 26