Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Die Vorschriften des §. 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der 
Anlegung bestimmt derjenige, welcher den Anspruch geltend macht. 
Das Gleiche gilt, soweit nach §. 115 Abs. 4 die Ausführung des Planes 
unterbleibt. 
§. 125. 
Hat der Ersteher außer dem durch Zahlung zu berichtigenden Theile des 
Meistgebots einen weiteren Betrag nach den §§. 50, 51 zu zahlen, so ist durch 
den Theilungsplan festzustellen, wem dieser Betrag zugetheilt werden soll. Die 
Zutheilung ist dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher über- 
tragen wird. 
Ist ungewiß oder streitig, ob der weitere Betrag zu zahlen ist, so erfolgt 
die Zutheilung und Uebertragung unter der entsprechenden Bedingung. Die 
§§. 764 bis 768 der Civilprozeßordnung finden keine Anwendung. 
Die Uebertragung hat nicht die Wirkung der Befriedigung aus dem 
Grundstücke. 
§. 126. 
Ist für einen zugetheilten Betrag die Person des Berechtigten unbekannt, 
insbesondere bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld der Brief nicht 
vorgelegt, so ist durch den Theilungsplan festzustellen, wie der Betrag vertheilt 
werden soll, wenn der Berechtigte nicht ermittelt wird. 
Der Betrag ist für den unbekannten Berechtigten zu hinterlegen. Soweit 
der Betrag nicht gezahlt wird, Grundstücke die Forderung gegen den Ersteher auf den 
Berechtigten zu übertragen.  
§.  127. 
Wird der Brief über eine in Folge der Versteigerung erloschene Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld vorgelegt, so hat das Gericht ihn unbrauchbar zu 
machen. Ist das Recht nur zum Theil erloschen, so ist dies auf dem Briefe zu 
vermerken. Wird der Brief nicht vorgelegt, so kann das Gericht ihn von dem 
Berechtigten einfordern. 
Im Falle der Vorlegung eines vollstreckbaren Titels über einen Anspruch, 
auf welchen ein Betrag zugetheilt wird,  hat das Gericht auf dem Titel zu ver- 
merken, in welchem Umfange der Betrag durch Zahlung, Hinterlegung oder 
Uebertragung gedeckt worden ist. 
Der Wortlaut der Vermerke ist durch das Protokoll festzustellen. 
§. 128. 
Soweit für einen Anspruch die Forderung gegen den Ersteher übertragen 
wird, ist für die Forderung eine Sicherungshypothek an dem Grundstücke mit 
dem Range des Anspruchs einzutragen. War das Recht, aus welchem der An- 
spruch herrührt, nach dem Inhalte des Grundbuchs mit dem Rechte eines Dritten 
belastet, so wird dieses Recht als Recht an der Forderung miteingetragen. 
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