Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Miether oder Pächter 
überlassen, so ist der Mieth- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber 
wirksam. 
§. 153. 
Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des 
Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, 
die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung 
zu beaufsichtigen; in geeigneten Fällen ist ein Sachverständiger zuzuziehen. 
Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, 
gegen ihn Ordnungsstrafen bis zu zweihundert Mark verhängen und ihn entlassen. 
§. 154. 
Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen 
allen Betheiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem 
Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. 
Die Rechnung ist dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und 
dem Schuldner vorzulegen. 
§.  155. 
Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung 
sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die An- 
ordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg 
zu bestreiten. 
Die Ueberschüsse werden auf die im §. 10 Nr. 1 bis 5 bezeichneten An- 
sprüche vertheilt, auf die Ansprüche der zweiten, dritten und vierten Klasse jedoch 
nur insoweit, als laufende Beträge wiederkehrender Leistungen zu berichtigen sind. 
§.  156. 
Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter 
ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. 
Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden 
können, so wird nach dem Eingange der im §. 19 Abs. 2 bezeichneten Mit- 
theilungen des Grundbuchamts der Vertheilungstermin bestimmt. In dem Termine 
wird der Theilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die 
Terminsbestimmung ist den Betheiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die 
Vorschriften des §. 105 Abs. 2 Satz 2, des §.. 113 Abs. 1 und der §§. 114, 
115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung. 
§. 157. 
Nach der Feststellung des Theilungsplans hat das Gericht die planmäßige 
Zahlung der Beträge an die Berechtigten anzuordnen; die Anordnung ist zu er- 
gänzen, wenn nachträglich der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird. Die 
Auszahlungen erfolgen zur Zeit ihrer Fälligkeit durch den Verwalter, soweit die 
Bestände hinreichen. 
Reichs- Gesetzbl. 1897. 27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.