Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Im Falle der Hinterlegung eines zugetheilten Betrags für den unbekannten 
Berechtigten ist nach den Vorschriften der §§. 135 bis 141 zu verfahren. Die 
Vorschriften des §. 142 finden Anwendung. 
§. 158. 
Zur Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grund- 
schuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld hat das Gericht einen 
Termin zu bestimmen. Die Terminsbestimmung ist von dem Verwalter zu 
beantragen. 
Soweit der Berechtigte Befriedigung erlangt hat, ist das Grundbuchamt 
von dem Gericht um die Löschung des Rechtes zu ersuchen. Eine Ausfertigung 
des Protokolls ist beizufügen; die Vorlegung des über das Recht ertheilten Briefes 
ist zur Löschung nicht erforderlich. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§. 117, 127 entsprechende 
Anwendung. 
§ 159. 
Jeder Betheiligte kann eine Aenderung des Theilungsplans im Wege der 
Klage erwirken, auch wenn er Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben hat. 
Eine planmäßig geleistete Zahlung kann auf Grund einer späteren 
Aenderung des Planes nicht zurückgefordert werden. 
§. 160. 
Die Vorschriften der §§. 143 bis 145 über die außergerichtliche Vertheilung 
finden entsprechende Anwendung. 
§. 161. 
Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts. 
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist. 
Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des 
Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nöthigen 
Geldbetrag nicht vorschießt. 
Im Uebrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften 
der S§. 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung. 
Zweiter Abschnitt. 
Zwangsversteigerung von Schiffen im Wege der Zwangsvollstreckung. 
§. 162. 
Auf die Zwangsversteigerung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffes 
finden die Vorschriften des ersten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit 
sich nicht aus den §§. 163 bis 170 ein Anderes ergiebt.
	        
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