Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief
ertheilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im
Besitze des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach §. 1155 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs nachweist.
§. 41.
Ist derjenige, dessen Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des
eingetragenen Berechtigten, so findet die Vorschrift des §. 40 Abs. 1 keine An-
wendung, wenn die Uebertragung oder die Aufhebung des Rechtes eingetragen
werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erb-
lassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch einen gegen den Erblasser oder den
Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel begründet wird.
Das Gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines
Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen vollstreckbaren Titels,
sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den Erben wirksam ist.
§. 42.
Bei einer Hypothek, über die ein Brief ertheilt ist, soll eine Eintragung
nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Wider-
spruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einst-
weilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß
die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder
einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei.
Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen
der §§. 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Aus-
schlußurtheils die Ertheilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Er-
theilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden,
so genügt die Vorlegung des Ausschlußurtheils.
§. 43.
Die Vorschriften des §. 42 finden auf die Grundschuld und die Renten-
schuld entsprechende Anwendung. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des
Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht,
wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach §. 1189 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene
gerichtliche Entscheidung begründet wird.
§. 44.
Bei einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf
den Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch In-
dossament übertragen werden kann, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die
Urkunde vorgelegt wird; die Eintragung ist auf der Urkunde zu vermerken.