Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Dritter Abschnitt. 
Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief. 
§. 56. 
Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt ertheilt. Er muß die 
Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das 
belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel versehen sein. 
§. 57. 
Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts angeben und 
einen Auszug aus dem Grundbuch enthalten. 
In den Auszug sollen aufgenommen werden: 
1. die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Inhalte des Grundbuchs; 
2. die Bezeichnung des Eigenthümers; 
3. der Inhalt der die Hypothek betreffenden  Eintragungen und, soweit 
zur Ergänzung einer Eintragung auf eine Urkunde Bezug genommen 
ist, auch der Inhalt dieser Urkunde; im Falle des §. 1115 Abs. 2 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs braucht der Inhalt der Satzung nicht auf- 
genommen zu werden; 
4. die kurze Bezeichnung des Inhalts der Eintragungen, welche der 
Hypothek im Range vorgehen oder gleichstehen. 
Der Auszug ist auf Antrag zu ergänzen, wenn sich der Inhalt des Grund- 
buchs ändert. 
§. 58. 
Ist eine Urkunde über die Forderung, für welche eine Hypothek besteht, 
ausgestellt, so soll die Urkunde mit dem Hypothekenbriefe verbunden werden. 
Erstreckt sich der Inhalt der Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so genügt 
es, wenn ein öffentlich beglaubigter Auszug aus der Urkunde mit dem Hypotheken- 
briefe verbunden wird. 
In den Fällen des Abs. 1 unterbleibt die im §. 57 Abs. 2 Nr. 3 vor- 
gesehene Aufnahme des Inhalts der Urkunde in den Hypothekenbrief. 
Zum Nachweise, daß eine Schuldurkunde nicht ausgestellt ist, genügt eine 
darauf gerichtete Erklärung des Eigenthümers. 
§. 59. 
Ueber eine Gesammthypothek soll nur ein Hypothekenbrief ertheilt werden. 
Sind die belasteten Grundstücke in den Bezirken verschiedener Grundbuch- 
amter belegen, so soll jedes Amt für die Grundstücke seines Bezirkes einen be- 
sonderen Brief ertheilen; die Briefe sind mit einander zu verbinden. 
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