Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
sofern nicht die Ertheilung eines neuen Briefes beantragt wird, die Eintragung 
der Rechtsänderung auf dem bisherigen Briefe zu vermerken und eine mit dem 
Briefe verbundene Schuldurkunde abzutrennen. 
Das Gleiche gilt, wenn nach §. 1180 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die 
Stelle der Forderung, für welche eine Hypothek besteht, eine andere Forderung 
gesetzt wird. 
§. 66. 
Stehen einem Gläubiger mehrere Hypotheken zu, die gleichen Rang haben 
oder im Range unmittelbar auf einander folgen, so ist ihm auf seinen Antrag 
mit Zustimmung des Eigenthümers über die mehreren Hypotheken ein Hypotheken- 
brief in der Weise zu ertheilen, daß der Brief die sämmtlichen Hypotheken umfaßt. 
§. 67. 
Einem Antrage des Berechtigten auf Ertheilung eines neuen Briefes ist 
stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§. 1162, 1170, 
1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Ausschlußurtheil vorgelegt wird. 
§. 68. 
Wird ein neuer Brief ertheilt, so hat er die Angabe zu enthalten, daß er 
an die Stelle des bisherigen Briefes tritt. 
Vermerke, die nach den §§. 1140, 1145, 1157 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs für das Rechtsverhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem Gläubiger 
in Betracht kommen, sind auf den neuen Brief zu übertragen. 
Die Ertheilung des Briefes ist im Grundbuche zu vermerken. 
§. 69. 
Wird eine Hypothek gelöscht, so ist der Brief unbrauchbar zu machen; das 
Gleiche gilt, wenn die Ertheilung des Briefes über eine Hypothek nachträglich 
ausgeschlossen oder an Stelle des bisherigen Briefes ein neuer Hypothekenbrief, 
ein Grundschuldbrief oder ein Rentenschuldbrief ertheilt wird. Eine mit dem bis- 
herigen Briefe verbundene Schuldurkunde ist abzutrennen und, sofern sie nicht 
mit dem neuen Hypothekenbriefe zu verbinden ist, zurückzugeben. 
§. 70. 
Die Vorschriften der §§. 56 bis 69 finden auf den Grundschuldbrief und 
den Rentenschuldbrief entsprechende Anwendung. Der Rentenschuldbrief muß auch 
die Ablösungssumme angeben. 
Ist eine für den Inhaber des Briefes eingetragene Grundschuld oder 
Rentenschuld in Theile zerlegt, so ist über jeden Theil ein besonderer Brief her- 
zustellen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.