sofern nicht die Ertheilung eines neuen Briefes beantragt wird, die Eintragung
der Rechtsänderung auf dem bisherigen Briefe zu vermerken und eine mit dem
Briefe verbundene Schuldurkunde abzutrennen.
Das Gleiche gilt, wenn nach §. 1180 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die
Stelle der Forderung, für welche eine Hypothek besteht, eine andere Forderung
gesetzt wird.
§. 66.
Stehen einem Gläubiger mehrere Hypotheken zu, die gleichen Rang haben
oder im Range unmittelbar auf einander folgen, so ist ihm auf seinen Antrag
mit Zustimmung des Eigenthümers über die mehreren Hypotheken ein Hypotheken-
brief in der Weise zu ertheilen, daß der Brief die sämmtlichen Hypotheken umfaßt.
§. 67.
Einem Antrage des Berechtigten auf Ertheilung eines neuen Briefes ist
stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§. 1162, 1170,
1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Ausschlußurtheil vorgelegt wird.
§. 68.
Wird ein neuer Brief ertheilt, so hat er die Angabe zu enthalten, daß er
an die Stelle des bisherigen Briefes tritt.
Vermerke, die nach den §§. 1140, 1145, 1157 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs für das Rechtsverhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem Gläubiger
in Betracht kommen, sind auf den neuen Brief zu übertragen.
Die Ertheilung des Briefes ist im Grundbuche zu vermerken.
§. 69.
Wird eine Hypothek gelöscht, so ist der Brief unbrauchbar zu machen; das
Gleiche gilt, wenn die Ertheilung des Briefes über eine Hypothek nachträglich
ausgeschlossen oder an Stelle des bisherigen Briefes ein neuer Hypothekenbrief,
ein Grundschuldbrief oder ein Rentenschuldbrief ertheilt wird. Eine mit dem bis-
herigen Briefe verbundene Schuldurkunde ist abzutrennen und, sofern sie nicht
mit dem neuen Hypothekenbriefe zu verbinden ist, zurückzugeben.
§. 70.
Die Vorschriften der §§. 56 bis 69 finden auf den Grundschuldbrief und
den Rentenschuldbrief entsprechende Anwendung. Der Rentenschuldbrief muß auch
die Ablösungssumme angeben.
Ist eine für den Inhaber des Briefes eingetragene Grundschuld oder
Rentenschuld in Theile zerlegt, so ist über jeden Theil ein besonderer Brief her-
zustellen