§. 79.
Ueber die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht
betreffenden reichsgesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen
Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage
bereits eine Entscheidung des Reichsgerichts ergangen ist, von dieser abweichen,
so hat es die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem
Reichsgerichte vorzulegen. Der Beschluß über die Vorlegung ist dem Beschwerde-
führer mitzutheilen.
In den Fällen des Abs. 2 entscheidet über die weitere Beschwerde das
Reichsgericht.
§. 80.
Die weitere Beschwerde kann bei dem Grundbuchamte, dem Landgericht
oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung durch
Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt unter-
zeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die
Beschwerde von einer Behörde oder von dem Notar eingelegt wird, der nach
§. 15 den Eintragungsantrag gestellt hat.
Das Grundbuchamt und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren
Beschwerde abzuhelfen.
Im Uebrigen finden die Vorschriften über die Beschwerde entsprechende
Anwendung.
§. 81.
Die Entscheidungen über Beschwerden erfolgen bei den Landgerichten durch
eine Civilkammer, bei den Oberlandesgerichten und dem Reichsgerichte durch einen
Civilsenat.
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Ausschließung und Ab-
lehnung der Gerichtspersonen sowie die Vorschriften des §. 137 des Gerichts-
verfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
Fünfter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§. 82.
Dieses Gesetz tritt, soweit es die Anlegung des Grundbuchs betrifft, gleich-
zeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch, im Uebrigen für jeden Grundbuchbezirk
mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
Die Artikel 2 bis 5, 32, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche finden entsprechende Anmwendung.