Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr.  I9. 
Inhalt: Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, betreffend die Einrichtung schweizerischer 
Nebenzollämter auf badischem Gebiet und die schweizerische Zollabfertigung am Grenzacherhorn. S. 195 
  
  
  
  
  
(Nr. 2382.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, betreffend die Ein- 
richtung schweizerischer Nebenzollämter bei den auf badischem Gebiete belegenen 
Stationen Altenburg, Jestetten und Lotstetten der schweizerischen Eisenbahn- 
linie Eglisau - Schaffhausen und die schweizerische Zollabfertigung am Grenz- 
acherhorn. Vom 5. Dezember 1896. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs, einerseits, und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossen- 
schaft andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Zollabfertigung im Verkehre 
zwischen beiden Ländern zu erleichtern, haben zu diesem Zwecke Unterhandlungen 
eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, 
Herrn Adolf Freiherrn Marschall von Bieberstein, 
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft: 
Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei 
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Herrn 
Dr. A. Roth, 
welche folgenden Vertrag vereinbart und festgestellt haben: 
Artikel I. 
1. Auf den auf deutschem Gebiete belegenen Stationen Altenburg, Jestetten 
und Lotstetten der Eisenbahnlinie Eglisau - Schaffhausen werden schweizerische 
Nebenzollämter errichtet werden, mit der Befugniß der zollamtlichen Abfertigung 
aller auf den genannten Stationen eingeladenen, zum Weitertransporte nach der 
Schweiz in der Richtung nach Rafz oder Neuhausen bestimmten Waaren, sowie 
der nach dem schweizerischen Gebiete sich begebenden Reisenden. 
2. Zur Erleichterung des Waarenverkehrs in der Richtung von Grenzach 
nach Riehen - Lörrach und umgekehrt, kann die schweizerische Zollkontrole durch 
Reichs-Gesetzbl. 1897. 37 
Ausgegeben zu Berlin den 22. April 1897.
	        
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