Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Achter Abschnitt. 
Handelsmäkler. 
§. 93. 
Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines 
Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittelung von Verträgen 
über Anschaffung oder Veräußerung von Waaren oder Werthpapieren, über Ver— 
sicherungen, Güterbeförderungen, Bodmerei, Schiffsmiethe oder sonstige Gegenstände 
des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmäklers. 
Auf die Vermittelung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf 
die Vermittelung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die 
Vermittelung durch einen Handelsmäkler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts 
keine Anwendung. 
§. 94. 
Der Handelsmäkler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der 
Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon entbindet, unverzüglich 
nach dem Abschlusse des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schluß- 
note zuzustellen, welche die Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des 
Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waaren oder Werthpapieren deren Gattung 
und Menge sowie den Preis und die Zeit der Lieferung, enthält. 
Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote den 
Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei die von der anderen unter- 
schriebene Schlußnote zu übersenden. 
Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so 
hat der Handelsmäkler davon der anderen Partei unverzüglich Anzeige zu machen. 
§. 95. 
Nimmt eine Partei eine Schlußnote an, in der sich der Handelsmäkler die 
Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das Geschäft mit der 
Partei, welche ihr nachträglich bezeichnet wird, gebunden, es sei denn, daß gegen 
diese begründete Einwendungen zu erheben sind. 
Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der ortsüblichen Frist, in 
Ermangelung einer solchen innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist 
zu erfolgen. · 
Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete Person oder Firma 
begründete Einwendungen zu erheben, so ist die Partei befugt, den Handelsmäkler 
auf die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch ist aus- 
geschlossen, wenn sich die Partei auf die Aufforderung des Handelsmäklers nicht un- 
verzüglich darüber erklärt, ob sie Erfüllung verlange.
	        
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