Soweit nicht in diesem Abschnitt ein Anderes vorgeschrieben ist, finden auf
die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften
Anwendung.
§. 162.
Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den im §. 106 Abs. 2 vorgesehenen
Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines
jeden von ihnen zu enthalten.
Bei der Bekanntmachung der Eintragung ist nur die Jahl der Kommanditisten
anzugeben; der Name, der Stand und der Wohnort der Kommanditisten sowie der
Betrag ihrer Einlagen werden nicht bekannt gemacht.
Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine
bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten
aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
§. 163.
Für das Verhältniß der Gesellschafter unter einander gelten in Ermangelung
abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der
§§. 164 bis 169.
§. 164.
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aus-
geschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht
widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des
Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des §. 116 Abs. 3
bleiben unberührt.
§. 165.
Die §§. 112, 113 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.
§. 166.
Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jährlichen
Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere
zu prüfen.
Die im §. 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter
eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe
vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vor-
legung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
§. 167.
Die Vorschriften des §. 120 über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes
gelten auch für den Kommanditisten.