Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den 
Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das Gleiche gilt, soweit ein Kommanditist 
Gewinnantheile entnimmt, während sein Kapitalantheil durch Verlust unter den Be- 
trag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der 
Kapitalantheil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. 
Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in 
gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet. 
§. 173. 
Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet 
nach Maßgabe der §§. 171, 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Ver- 
bindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Aenderung erleidet 
oder nicht. 
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. 
§. 174. 
Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in 
das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, 
eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen 
zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich 
gelten zu lassen. 
§. 175. 
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämmtlichen 
Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Bekannt- 
machung der Eintragung erfolgt gemäß §. 162 Abs. 2. Auf die Eintragung in das 
Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des §. 14 keine 
Anwendung. 
§. 176. 
Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister 
des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder 
Kommanditist, der dem Geschäftsbeginne zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung 
begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesell- 
schafter, es sei denn, daß seine Betheiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt 
war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus dem §. 2 ein 
Anderes ergiebt. 
 Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet 
die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und 
dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft 
entsprechende Anwendung. 
§. 177 
Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.
	        
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