Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der 
Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 
§. 182. 
Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags muß von mindestens fünf Personen, 
welche Aktien übernehmen, in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung festgestellt 
werden. In der Verhandlung ist der Betrag und, wenn verschiedene Gattungen von 
Aktien ausgegeben werden, die Gattung der von Jedem übernommenen Aktien anzugeben. 
Der Gesellschaftsvertrag muß bestimmen: 
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 
2.  den Gegenstand des Unternehmens; 
3.  die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien; 
4.  die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes; 
die Form, in der die Berufung der Generalversammlung der Aktionäre 
geschieht; 
6. die Form, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen 
erfolgen. 
Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind in den 
Deutschen Reichsanzeiger einzurücken. Andere Blätter außer diesem bestimmt der 
Gesellschaftsvertrag. 
§. 183. 
Ist im Gesellschaftsvertrage nichts darüber bestimmt, ob die Aktien auf den 
Inhaber oder auf Namen lauten sollen, so sind sie auf Namen zu stellen. 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß auf Verlangen des Aktionärs 
die Umwandlung seiner auf Namen lautenden Aktie in eine Inhaberaktie oder um- 
gekehrt stattzufinden hat. 
§. 184. 
Für einen geringeren als den Nemnbetrag dürfen Aktien nicht ausgegeben 
werden. 
Die Ausgabe für einen höheren Betrag ist statthaft, wenn sie im Gesellschafts- 
vertrage zugelassen ist. 
§. 185. 
Im Gesellschaftsvertrage können für einzelne Gattungen von Aktien verschiedene 
Rechte, insbesondere in Betreff der Vertheilung des Gewinns oder des Gesellschafts- 
vermögens, festgesetzt werden. 
§. 186. 
Jeder zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungene besondere Vortheil muß im 
Gesellschaftsvertrag unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.
	        
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