Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

Zeichnungsscheine, welche diesen Inhalt nicht vollständig haben oder außer dem 
unter Nr. 4 bezeichneten Vorbehalte Beschränkungen in der Verpflichtung des Zeichners 
enthalten, sind nichtig. Erfolgt ungeachtet eines hiernach nichtigen oder wegen ver- 
späteter Errichtung der Gesellschaft unverbindlichen Zeichnungsscheins die Eintragung 
der Gesellschaft in das Handelsregister, so ist der Zeichner, wenn er auf Grund einer 
dem Abs. 2 entsprechenden Erklärung in der Generalversammlung, die zur Beschluß- 
fassung über die Errichtung der Gesellschaft berufen wird, stimmt oder später als 
Aktionär Rechte ausübt oder Verpflichtungen erfüllt, der Gesellschaft wie aus einem 
gültigen Zeichnungsscheine verpflichtet. 
Jede nicht in dem Zeichnungsschein enthaltene Beschränkung ist der Gesellschaft 
gegenüber unwirksam. 
§. 190. 
Uebernehmen die Gründer alle Aktien, so haben sie gleichzeitig mit der Er— 
richtung der Gesellschaft oder in einer besonderen gerichtlichen oder notariellen Ver- 
handlung den ersten Aufsichtsrath der Gesellschaft zu bestellen. 
Uebernehmen die Gründer nicht alle Aktien, so haben sie nach der Zeichnung 
des Grundkapitals eine Generalversammlung zur Wahl des Aufsichtsraths zu berufen. 
Diese Vorschriften finden auch auf die Bestellung des ersten Vorstandes An- 
wendung, sofern nicht nach dem Gesellschaftsvertrage die Bestellung in anderer Weise 
als durch Wahl der Generalversammlung zu geschehen hat. 
§. 191. 
Die Gründer haben im Falle des §. 186 Abs. 2 in einer schriftlichen Er- 
klärung die wesentlichen Umstände darzulegen, von welchen die Angemessenheit der für 
die eingelegten oder übernommenen Gegenstände gewährten Beträge abhängt. 
Sie haben hierbei die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb 
durch die Gesellschaft hingezielt haben, ferner die Erwerbs- und Herstellungspreise 
aus den letzten beiden Jahren und im Falle des Ueberganges eines Unternehmens auf 
die Gesellschaft die Betriebserträgnisse aus den letzten beiden Geschäftsjahren anzugeben. 
§. 192. 
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths haben den Hergang der 
Gründung zu prüfen. 
Gehört ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsraths zu den Gründern 
oder hat sich ein Mitglied einen besonderen Vortheil oder für die Gründung oder 
deren Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen oder liegt ein 
Fall des §. 186 Abs. 2 vor, so hat außerdem eine Prüfung durch besondere Revi- 
soren stattzufinden. 
Die Revisoren werden durch das für die Vertretung des Handelsstandes be- 
rufene Organ, in Ermangelung eines solchen durch das Gericht bestellt, in dessen 
Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.
	        
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