Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke 
die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor dem 
Ablaufe der im $. 271 Abs. 2 bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind 
zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. 
Das Gericht kann auf Verlangen anordnen, daß der Gesellschaft wegen der 
ihr drohenden Nachtheile von dem klagenden Aktionär Sicherheit zu leisten ist. Art 
und Höhe der Sicherheit bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen. Die Vorschriften 
der Civilprozeßordnung über die Festsetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung und 
über die Folgen der Versäumung der Frist finden Anwendung. 
Die Erhebung der Klage und der Termin zur mündlichen Verhandlung sind 
unverzüglich von dem Vorstand in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. 
§. 273. 
Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urtheil für nichtig erklärt ist, 
wirkt das Urtheil auch für und gegen die Aktionäre, die nicht Partei sind. Das 
Urtheil ist von dem Vorstand unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. War 
der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urtheil einzutragen; 
die Eintragung des Urtheils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses zu ver- 
öffentlichen. 
Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Gesellschaft ent- 
stehenden Schaden haften ihr die Kläger, welchen eine bösliche Handlungsweise zur 
Last fällt, als Gesammtschuldner. 
Vierter Titel. 
Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. 
§. 274. 
Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch die General- 
versammlung beschlossen werden. Die Vornahme von Aenderungen, die nur die 
Fassung betreffen, kann durch Beschluß der Generalversammlung dem Aussichtsrath 
übertragen werden. 
In der nach §. 256 Abs. 1, 2 zu bewirkenden Ankündigung soll die beabsichtigte 
Aenderung des Gesellschaftsvertrags nach ihrem wesentlichen Inhalt erkennbar gemacht 
werden. 
§. 275. 
In Ermangelung einer anderen Bestimmung des Gesellschaftsvertrags bedürfen die 
im §. 274 Abs. 1 bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung einer Mehrheit, die 
mindestens drei Viertheile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 
Für eine Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens muß diese Mehrheit 
erreicht sein; der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
	        
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