Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  23.  1918.  (65

Anlage  1.

Vorschriften,

die  von  den  Behörden  Abei  der  Ausführung  der  öffentlichenz  Impfungen  zu
"  befolgenSfind.

§  1.  Bereits  bei  der  Bekanntmachung  des  Impftermins  hat  die  Ortspolizeibehörde
  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Angehörigen  der  Impflinge  gedruckte  Verhaltungsvorschriften
  für  die  öffentlichen  Impfungen  und  über  die  Behandlung  der  Impflinge
  während  der  Entwicklung  der  Impfblattern  erhalten.

In  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  ist  es  zulässig,  die  gedruckten  Verhaltungsvorschriften
  für  die  Angehörigen  der  Erstimpflinge  erst  im  Impftermin  an  die
Angehörigen  zu  verteilen,  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  §8  2  und  4  dieser  Vorschristen
  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung  des  Impftermins  zum  Abdruck  gelangt
find.  Wird  in  diesen  Städten  die  Vorladung  zur  Impfung  durch  die  Post  zugestellt,  so
sind  die  §§  2  und  4  der  Verhaltungsvorschriften  für  die  Angehörigen  der  Erstimpflinge
auch  auf  der  Vorladung  abzudrucken.

§2.  Treten  an  einem  Orte  übertragbare  Krankheiten,  wie  Diphtherie,  Fleckfieber,
übertragbare  Genickstarre,  Keuchhusten,  spinale  Kinderlähmung,  Masern,  rosenartige
Entzündungen,  Scharlach  oder  Typhus  in  größerer  Verbreitung  auf,  so  werden  die
öffentlichen  Impftermine  ausgesetzt.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  den  Impfarzt  davon
rechtzeitig  zu  benachrichtigen.

Aus  einem  Hause,  in  welchem  Fälle  der  genannten  Krankheiten  oder  die  natürlichen
  Pocken  (Blattern)  herrschen,  dürfen  Kinder  zum  öffentlichen  Termine  nicht  gebracht
  werden,  auch  haben  sich  Erwachsene  aus  solchen  Häusern  vom  Impftermine  fernzuhalten.
  Der  Termin  darf  in  solchen  Häusern  nicht  abgehalten  werden.

Impfung  und  Nachschau  von  Kindern  aus  solchen  Häusern  müssen  getrennt  von
den  übrigen  Impflingen  vorgenommen  werden.  ç

8983.  Für  die  öffentliche  Impfung  sind  helle,  heizbare,  genügend  ge  gehörig
Kreinigte  und  gelüftete  Räume  bereitzustellen,  die  womöglich  auch  eine  Trennung  des

arteraums  vom  Operationszimmer  gestatten.

Bei  kühler  Witterung  sind  die  Räume  zu  heizen.

4.  Ein  Beauftragter  der  Ortspolizeibehörde  sei  im  Impftermine  zur  Stelle,
um  im  Einvernehmen  mit  dem  Impfarzt  für  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  zu  sorgen.

Entsprechende  Schreibhilfe  ist  bereitzustellen.  ½*#
unwesbe  der  Wiederimpfung  und  der  darauf  folgenden  Nachschau  sei  ein  Lehrer

55.  Eine  Überfüllung  der  äume,  namentlich  des  Operationszimmers,
werde  ver  ieden.  Falls  mehrere  Selr  einem  Tage  angesetzt  sind,  sollen  sie

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