Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  23.  1918.  163

III.  Bestimmungen  über  die  ausschließliche  Verwendung  von  Tierlymphe
zur  Impfung.

8  15.

Alle  Impfungen,  öffentliche  wie  private,  dürfen  nur  mit  Tierlymphe  vor—
genommen  werden.

Für  öffentliche  Impfungen  muß  de  Tierlymphe  aus  der  Landesimpfanstalt
bezogen  werden.

Für  die  privaten  Impfungen  darf  die  Tierlymphe  nur  aus  staatlichen  Impfanstalten
  oder  deren  Niederlagen  oder  aus  solchen  Privatimpfanstalten  entnommen
  werden,  die  der  staatlichen  Aufsicht  unterstehen.

IV.  Bestimmungen  über  die  Überwachung  des  Impfwesens  und  der  Herstellung
sowie  des  Handels  mit  Lymphe.

§  16.

1.  Die  Geschäftsführung  der  Impfarzte  unterliegt  der  Beaufsichtigung
durch  die  Kreisärzte,  für  den  Fall,  daß  die  Impfärzte  Kreisärzte  sind,  derjenigen
Unseres  Ministeriums,  Abteilung  für  Medizinal-Angelegenheiten.

Die  Beaufsichtigung  besteht  in  einer  an  Ort  und  Stelle  auszuführenden
Revision  eines  oder  mehrerer  Impftermine,  die  sich  auf  die  Impftechnik,  die
Feststellung  des  Impferfolges,  sodann  auf  die  Listenführung,  die  Auswahl  des
Impflokales,  die  Zahl  der  Impflinge  usw.  zu  erstrecken  hat.

Die  Revision  der  Impfärzte  hat  mindestens  alle  3  Jahre  einmal  zu  erfolgen.

2.  Der  gleichen  Revision  sind  die  Impfungen  der  Privatärzte  unterworfen,
  soweit  sie  nicht  von  diesen  als  Hausärzten  in  den  Familien  vorgenommen
  werden.

3.  Die  Anstalten  zur  Gewinnung  von  Tierlymphe,  mit  Ausnahme  der
Landesimpfanstalt,  und  der  Handel  mit  Tierlymphe  unterstehen  der  Aufsicht  der
Kreisärzte.  Für  den  Handel  mit  Tierlymphe  in  den  Apotheken  gelten  folgende
Bestimmungen.

a)  Die  Lymphe  muß  aus  staatlichen  Impfanstalten  oder  aus  deren
Niederlagen  bezogen  werden.  Ein  Bezug  von  Lymphe  aus  privaten
Anstalten  bedarf  der  Genehmigung  Unseres  Ministeriums,  Abteilung
für  Medizinal-Angelegenheiten.

b)  Die  Lymphe  ist  vor  Licht  geschützt  und  kühl  aufzubewahren.

e)  Die  Lymphe  darf  nur  auf  ärztliches  Erfordern  und  nur  in  der  von  der
Impfanstalt  gelieferten  Verpackung  abgegeben  werden.  Diese  muß  so