Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volle 
acht Tage zu verstehen. 
§. 360. 
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Waare geschuldet, so ist Handelsgut 
mittlerer Art und Güte zu leisten. 
§. 361. 
Maß) Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte 
gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen 
zu betrachten. 
§. 362. 
Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften 
für Andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von 
Jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unver- 
züglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das Gleiche 
gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von 
Jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat. 
Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten 
Waaren auf Kosten des Antragstellers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und 
soweit es ohne Nachtheil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren. 
§. 363. 
Anweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von Geld, Werth- 
papieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung 
von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen 
werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die 
von einem Kaufmann über Gegenstände der bezeichneten Art an Order ausgestellt 
sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist. 
Ferner können Konnossemente der Seeschiffer, Ladescheine der Frachtführer, 
Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten so- 
wie Bodmereibriefe und Transportversicherungspolizen durch Indossament übertragen 
werden, wenn sie an Order lauten. 
§. 364. 
Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossirten Papier auf 
den Indossatar über. 
Dem legitimirten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur solche Ein- 
wendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde be- 
treffen oder sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen 
den Besitzer zustehen. 
Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittirten Urkunde zur Leistung 
verpflichtet.
	        
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