Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 365. 
In Betreff der Form des Indossaments, in Betreff der Legitimation des Be- 
sitzers und der Prüfung der Legitimation sowie in Betreff der Verpflichtung des 
Besitzers zur Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der 
Wechselordnung entsprechende Anwendung. 
Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der 
Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsverfahren 
eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit 
bestellt, Leistung nach Maßgabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen. 
§. 366. 
Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes 
eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, 
auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugniß des 
Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigenthümer zu verfügen, 
betrifft. 
 Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nicht- 
berechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugniß 
des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu 
verfügen, betrifft. 
Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters 
und des Frachtführers steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß 
Abs. 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich. 
§. 367 
Wird ein Inhaberpapier, das dem Eigenthümer gestohlen worden, verloren 
gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier- oder 
Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder verpfändet, so gilt dessen guter Glaube 
als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung der Verlust 
des Papiers von einer öffentlichen Behörde oder von dem aus der Urkunde Verpflichteten 
im Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht und seit dem Ablaufe des Jahres, in 
welchem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. 
Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Veröffentlichung im Deutschen 
Reichsanzeiger nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffentlichung in Folge 
besonderer Umstände weder kannte noch kennen mußte. 
Auf Zins., Renten- und Gewinnantheilscheine, die nicht später als in dem 
nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Einlösungstermine fällig 
werden, sowie auf Banknoten und andere auf Sicht zahlbare unverzinsliche Inhaber- 
papiere finden diese Vorschriften keine Anwendung. 
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