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g. 368.
Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die Verpfändung auf der Seite
des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein Handelsgeschäft ist, an die Stelle der
im §. 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Munat eine
solche von einer Woche.
Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des
Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers entsprechende Anwendung, auf
das Pfandrecht des Spediteurs und des Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrer
Seite der Speditions= oder Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist.
g. 369.
Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen
anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften
zustehen, ein Jurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Werthpapieren
des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen
Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnosse-
ments, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Jurückbehaltungs-
recht ist auch dann begründet, wenn das Eigenthum an dem Gegenstande von dem
Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner
auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.
Einem Dritten gegenüber besteht das Jurückbehaltungsrecht insoweit, als dem
Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des
Gegenstandes entgegengesetzt werden können.
Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Jurückbehaltung des
Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe ertheilten Anweisung
oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise
mit dem Gegenstande zu verfahren, widerstreitet.
Der Schuldner kann die Ausübung des Jurückbehaltungsrechts durch Sicher-
heitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
g. 370.
Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht fälliger Forderungen geltend
gemacht werden:
1. wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet ist oder
der Schuldner seine Jahlungen eingestellt hat;
2. wenn eine Jwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ohne
Erfolg versucht ist.
Der Geltendmachung des Jurückbehaltungsrechts steht die Anweisung des
Schuldners oder die Uebernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit
dem Gegenstande zu verfahren) nicht entgegen, sofern die im Abs. 1 Nr. 1, 2 be-
zeichneten Thatsachen erst nach der Uebergabe des Gegenstandes oder nach der Ueber-
nahme der Verpflichtung dem Gläubiger bekannt werden.