Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 386. 
Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preise verkauft oder hat er 
den ihm für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so muß der Kommittent, falls 
er das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückweisen will, dies 
unverzüglich auf die Anzeige von der Ausführung des Geschäfts erklären; anderenfalls 
gilt die Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt. 
Erbietet sich der Kommissionär zugleich mit der Anzeige von der Ausführung 
des Geschäfts zur Deckung des Preisunterschieds, so ist der Kommittent zur Zurück- 
weisung nicht berechtigt. Der Anspruch des Kommittenten auf den Ersatz eines den 
Preisunterschied übersteigenden Schadens bleibt unberührt. 
§. 387 
Schließt der Kommissionär zu vortheilhafteren Bedingungen ab, als sie ihm 
von dem Kommittenten gesetzt worden sind, so kommt dies dem Kommittenten zu 
Statten. 
Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionär ver- 
kauft, den von dem Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt oder wenn 
der Preis, für welchen er einkauft, den von dem Kommittenten bestimmten höchsten 
Preis nicht erreicht. 
§. 388. 
Befindet sich das Gut, welches dem Kommissionär zugesendet ist, bei der Ab- 
lieferung in einem beschädigten oder mangelhaften Zustande, der äußerlich erkennbar ist, 
so hat der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer zu wahren, 
für den Beweis des Zustandes zu sorgen und dem Kommittenten unverzüglich Nachricht 
zu geben; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. 
Ist das Gut dem Verderb ausgesetzt oder treten später Veränderungen an dem 
Gute ein, die dessen Entwerthung befürchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, 
die Verfügung des Kommittenten einzuholen, oder ist der Kommittent in der Ertheilung 
der Verfügung säumig, so kann der Kommissionär den Verkauf des Gutes nach 
Maßgabe der Vorschriften des §. 373 bewirken. 
§. 389. 
Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach 
Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach §. 373 dem 
Verkäufer zustehenden Rechte. 
§. 390. 
Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner 
Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die 
Reichs-Gesetzbl. 1897. 54
	        
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