geschlossenen Frachtvertrags, so finden die Vorschriften des Abs. 1 Anwendung, auch
wenn eine Einigung über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten nicht statt-
gefunden hat. Der Spediteur kann in diesem Falle eine den Umständen nach an-
gemessene Fracht, höchstens aber die für die Beförderung des einzelnen Gutes gewöhn-
liche Fracht verlangen.
§. 414.
Die Ansrrüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung
oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren in einem Jahre. Die Verzährungs-
frist kann durch Vertrag verlängert werden.
Die Verjährung beginnt im Falle der Beschädigung oder Minderung mit dem
Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung stattgefunden hat, im Falle des
Verlustes oder der verspäteten Ablieferung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem
die Ablieferung hätte bewirkt sein müssen.
Die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche können nach der Vollendung der Ver-
jährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der Verlust, die Minderung, die
Beschädigung oder die verspätete Ablieferung dem Spediteur angezeigt oder die Anzeige
an ihn abgesendet worden ist. Der Anzeige an den Spediteur steht es gleich, wenn
gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt oder in einem
zwischen dem Versender und dem Empfänger oder einem späteren Erwerber des Gutes
wegen des Verlustes, der Minderung, der Beschädigung oder der verspäteten Abliefe-
rung anhängigen Rechtsstreite dem Spediteur der Streit verkündet wird.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Spediteur den Verlust,
die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung des Gutes vorsätzlich
herbeigeführt hat.
§. 415.
Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wenn ein
Kaufmann, der nicht Spediteur ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes eine Güter-
versendung durch Frachtführer oder Verfrachter für Rechnung eines Anderen in
eigenem Namen zu besorgen übernimmt.
Fünfter Abschnitt.
Lagergeschäft.
§. 416.
Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von
Gütern übernimmt.
§. 417.
Auf die Rechte und Pflichten des Lagerhalters in Ansehung der Empfang-
nahme, Aufbewahrung und Versicherung des Gutes finden die für den Kommissionär
geltenden Vorschriften der §§. 388 bis 390 Anwendung.