Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Lagerzeit nicht bedungen oder behält der Lagerhalter nach dem Ablaufe der bedungenen 
Lagerzeit das Gut auf dem Lager, so kann er die Rücknahme nur nach vorgängiger 
Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monate verlangen. 
Der Lagerhalter ist berechtigt, die Rücknahme des Gutes vor dem Ablaufe der 
Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, wenn ein wichtiger 
Grund vorliegt. 
§. 423. 
Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, 
Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vor— 
schriften des §. 414 entsprechende Anwendung. Im Falle des gänzlichen Verlustes 
beginnt die Verjährung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Lagerhalter 
dem Einlagerer Anzeige von dem Verluste macht. 
§. 424. 
Ist von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, der durch Indossament 
übertragen werden kann, so hat, wenn das Gut von dem Lagerhalter übernommen 
ist, die Uebergabe des Lagerscheins an denjenigen, welcher durch den Schein zur 
Empfangnahme des Gutes legitimirt wird, für den Erwerb von Rechten an dem 
Gute dieselben Wirkungen wie die Uebergabe des Gutes. 
Sechster Abschnitt. 
Frachtgeschäft. 
§. 425. 
Frachtführer ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern 
zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen. 
§. 426. 
Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen. 
Der Frachtbrief soll enthalten: 
1.  den Ort und den Tag der Ausstellung; 
2.  den Namen und den Wohnort des Frachtführers; 
3.  den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll (des Em- 
pfängers) 
4.  den Ort der Ablieferung; 
5.  die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; 
6.  die Bezeichnung der für eine zoll- oder steueramtliche Behandlung oder 
polizeiliche Prüfung nöthigen Begleitpapiere; 
7.  die Bestimmung über die Fracht sowie im Falle ihrer Vorausbezahlung 
einen Vermerk über die Vorausbezahlung; 
Reichs- Gesetzbl. 1897. 55 
 
 

	        
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