Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

Von dem Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung des Reichskanzlers 
(Absatz 1) sind die im Reichsschuldbuch eingetragenen Gläubiger von vierprozentigen 
Buchschulden außerdem schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirkung des Angebots 
zur Umschreibung in dreieinhalbprozentige Buchschulden ist jedoch von dieser Be- 
nachrichtigung nicht abhängig. 
§. 3. 
Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen und die umzuschreibenden Buch- 
schulden (§. 2) werden bis zum 30. September 1897 mit vier Prozent verzinst. 
§. 4. 
Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen nebst Zinsscheinanweisungen 
(Talons) und die dazu gehörigen, nach dem 1. Oktober 1897 fälligen Zinsscheine 
werden nach erfolgter Einlieferung mit einem die Zinsherabsetzung ausdrückenden 
Vermerk abgestempelt. 
Die Abstempelung erfolgt durch die der Reichsschuldenverwaltung unter- 
stellte Kontrole der Staatspapiere, durch die vom Reichskanzler zu bestimmenden 
Reichskassen und zu bezeichnenden Reichsbankanstalten, sowie durch die vom Reichs- 
kanzler im Einvernehmen mit der Landesregierung zu benennenden Landeskassen. 
Auf Antrag der Inhaber von Schuldverschreibungen der vierprozentigen 
Reichsanleihe soll statt der Abstempelung die kostenfreie Eintragung eines dem 
Nennwerthe der eingereichten Schuldverschreibungen gleichen, vom I. Oktober 1897 
ab zu dreieinhalb Prozent verzinslichen Betrags in das Reichsschuldbuch be- 
wirkt werden. 
Der Antrag muß binnen einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Frist 
eingereicht werden. 
§. 5. 
Auf die gemäß §. 4 Absatz 3 erfolgenden Eintragungen in das Reichs- 
schuldbuch und auf die eingereichten Schuldverschreibungen finden die Bestimmungen 
des Gesetzes vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichsschuldbuch (Reichs - Gesetzbl. 
S. 321), mit der Maßgabe Anwendung, daß auf den Schuldverschreibungen be- 
findliche Privataußerkurssetzungsvermerke für die Reichsschuldenverwaltung keine 
bindende Kraft haben. 
§. 6. 
Eine Prüfung, ob der Verlust der Schuldverschreibungen der Reichs- 
schuldenverwaltung angezeigt ist (§. 6 des Gesetzes vom 9. November 1867 — 
Bundes - Gesetzbl. S. 157 ) oder ob die Schuldverschreibungen mit Beschlag 
belegt sind, findet bei der Abstempelung nicht statt. 
§. 7. 
Die nach §. 2 zu bewirkende Umschreibung der vierprozentigen Buchschulden 
im Reichsschuldbuch erfolgt von Amtswegen. Den eingetragenen Gläubigern
	        
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