§. 13.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, bis zu demjenigen Betrage, welcher
erforderlich sein wird, um die Mittel der Baarzahlung der gekündigten vier-
prozentigen Reichsschuldverschreibungen und Buchschulden (§. 12) zu beschaffen,
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl.
S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen-
verwaltung (Reichs - Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen
Gesetz aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als
vier Jahre ausgegeben werden dürfen. ·
§.14.
Soweit zu der Hauptverwaltung der Staatsschulden herangezogene Hülfs-
arbeiter mit der Bearbeitung von Angelegenheiten der Reichsschuldenverwaltung
betraut werden sollten, haben dieselben zu Protokoll zu erklären, daß sie den von
ihnen nach §. 9 des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 (Gesetz - Samml.
S. 57) geleisteten Eid auch für die, durch das gegenwärtige Gesetz ihnen über-
tragenen Obliegenheiten als maßgebend anerkennen.
Das Protokoll ist dem Bundesrath und dem Reichstage vorzulegen.
§. 15.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. Der
Reichskanzler erläßt die zur Ausführung desselben erforderlichen Anordnungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 8. März 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin gedruckt in der Reichsdruckerei.