Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht (§. 486 Abs. 1 Nr. 1) befugt. Verhaltungs- 
maßregeln und dienstliche Anweisungen, die der Schiffer vom Rheder erhält, genügen 
nicht, die persönliche Haftung des Rheders dem Dritten gegenüber zu begründen. 
§. 530. 
Die Befugniß zum Verkaufe des Schiffes hat der Schiffer nur im Falle drin- 
gender Nothwendigkeit und nur, nachdem diese durch das Ortsgericht nach Anhörung 
von Sachverständigen und mit Zuziehung des deutschen Konsuls, wo ein solcher vor- 
handen, festgestellt ist. 
Ist keine Gerichtsbehörde und auch keine andere Behörde, welche die Unter- 
suchung übernimmt, am Orte vorhanden, so hat der Schiffer zur Rechtfertigung 
seines Verfahrens das Gutachten von Sachverständigen einzuholen und, wenn dies 
nicht möglich ist, sich mit anderen Beweisen zu versehen. 
Der Verkauf muß öffentlich geschehen. 
§. 531. 
Der Rheder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, 
kann dem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur entgegensetzen, wenn 
sie dem Dritten bekannt waren. 
§. 532. 
Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Rheders aus 
eigenen Mitteln Vorschüsse geleistet oder sich persönlich verpflichtet, so stehen ihm 
gegen den Rheder wegen des Ersatzes keine größeren Rechte als einem Dritten zu. 
§.  533. 
Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft als Führer 
des Schiffes, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Rheders, innerhalb seiner 
gesetzlichen Befugnisse schließt, wird der Rheder dem Dritten gegenüber berechtigt und 
die Haftung des Rheders mit Schiff und Fracht begründet. 
Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet, 
es sei denn, daß er eine Gewährleistung für die Erfüllung übernimmt oder seine Be- 
fugnisse überschreitet. Die Haftung des Schiffers nach Maßgabe der §§. 511, 512 
wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
§. 534. 
Auch dem Rheder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers 
die Vorschriften der §§. 526  bis 530 maßgebend, soweit nicht der Rheder diese Befug- 
nisse beschränkt hat. 
Der Schiffer ist verpflichtet, von dem Zustande des Schiffes, den Begebnissen 
der Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen und den anhängig gewordenen 
Prozessen den Rheder in fortlaufender Kenntniß zu erhalten und in allen erheblichen
	        
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