Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Hierbei ist auf die näheren Umstände des Falles, insbesondere auf die Heuer- 
beträge und die Unterhaltskosten der Schiffsbesatzung sowie auf den dem Verfrachter 
entgehenden Frachtverdienst, Rücksicht zu nehmen. 
§. 573. 
Bei der Berechnung der Lade- und Ueberliegezeit werden die Tage in ununter- 
brochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonn- 
tage und die Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch Zufall 
die Ladung zu liefern verhindert ist. 
Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an denen durch Wind und Wetter 
oder durch irgend einen anderen Zufall entweder 
1. die Lieferung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von Ladung 
an das Schiff oder 
2. die Uebernahme der Ladung 
verhindert ist. 
§. 574. 
Für die Tage, die der Verfrachter wegen Verhinderung der Lieferung jeder 
Art von Ladung länger warten muß, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Ver- 
hinderung während der Ladezeit eintritt. Dagegen ist für die Tage, die er wegen 
Verhinderung der Uebernahme der Ladung länger warten muß, Liegegeld nicht zu 
entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Ueberliegezeit eintritt. 
§. 575. 
Sind für die Dauer der Ladezeit nach §. 568 die örtlichen Verordnungen oder 
der Ortsgebrauch maßgebend, so kommen bei der Berechnung der Ladezeit die Vor- 
schriften der §§. 573, 574 nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen 
oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen. 
§. 576. 
Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Abladung bis zu einem bestimmten 
Tage beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung der Lieferung jeder Art 
von Ladung (§. 573 Abs. 2 Nr. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet. 
§. 577. 
Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten und ist dieser 
Dritte ungeachtet der von dem Verfrachter in ortsüblicher Weise kundgemachten Bereit- 
schaft zum Laden nicht zu ermitteln oder verweigert er die Lieferung der Ladung, so 
hat der Verfrachter den Befrachter schleunigst hiervon zu benachrichtigen und nur bis 
zum Ablaufe der Ladezeit, nicht auch während der etwa vereinbarten Ueberliegezeit auf 
die Abladung zu warten, es sei denn, daß er von dem Befrachter oder einem Be- 
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