Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

 
 
 
 
– 444 — 
In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt 
gemacht wird, sind außer dem Inhalte der Eintragung die nach §. 5 
Absatz 4 getroffenen Festsetzungen und, sofern der Gesellschaftsvertrag 
besondere Bestimmungen über die Form enthält, in welcher öffentliche 
Bekanntmachungen der Gesellschaft erlassen werden, auch diese Be- 
stimmungen aufzunehmen. 
V. An die Stelle des §. 11 Abs. 1 tritt folgende Vorschrift: 
Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Ge- 
sellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht. 
VI. Der §. 12 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Auf die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das 
Handelsregister eines Gerichts, in dessen Bezirke sie eine Zweig- 
niederlassung besitzt, finden die Bestimmungen im §. 8 Absatz 1 und 2 
keine Anwendung. Der Anmeldung ist eine von dem Gerichte der 
Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages 
und der Liste der Gesellschafter beizufügen. 
Die Eintragung hat die im §. 10 Absatz 1 und 2 bezeichneten 
Angaben zu enthalten. In die Veröffentlichung, durch welche die 
Eintragung bekannt gemacht wird, sind auch die im §. 10 Absatz 3 
bezeichneten Bestimmungen aufzunehmen, die nach §. 5 Absatz 4 ge- 
troffenen Festsetzungen jedoch nur dann, wenn die Eintragung inner- 
halb der ersten zwei Jahre nach der Eintragung in das Handels- 
register des Sitzes der Gesellschaft erfolgt. 
VII. Der §. 15 Abs. 3 Satz 2 fällt weg. 
VIII. Der §. 20 Abs. 2 fällt weg. 
IX. Im §. 23 und im §. 27 Abs. 2 werden die Worte: durch einen Makler 
oder zur Vornahme von Versteigerungen befugten Beamten öffentlich ver- 
kaufen" ersetzt durch die Worte: 
„im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen". 
X. An die Stelle des §. 39 treten folgende Vorschriften: 
Jede Aenderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die 
Beendigung der Vertretungsbefugniß eines Geschäftsführers ist zur 
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Be- 
stellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungs- 
befugniß beizufügen. Diese Bestimmung findet auf die Anmeldung 
zum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine Anwendung. 
Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung 
bei dem Gerichte zu zeichnen.
	        
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