Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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XIX. Der §. 67 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Die ersten Liquidatoren sind durch die Geschäftsführer, jede 
Aenderung in den Personen der Liquidatoren sowie eine Beendigung 
ihrer Vertretungsbefugniß ist durch die Liquidatoren zur Eintragung 
in das Handelsregister anzumelden. 
Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Be- 
stellung der Liquidatoren oder über die Aenderung in den Personen 
derselben beizufügen. Diese Vorschrift findet auf die Anmeldung 
zum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine Anwendung. 
Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung 
von Liquidatoren geschieht von Amtswegen. 
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei 
dem Gerichte zu zeichnen. 
XX. Der §. 69 fällt weg. 
XXI. An die Stelle des §. 74 Abs. 2 treten folgende Vorschriften: 
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete 
Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für 
den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbind- 
lichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, 
so darf die Vertheilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem 
Gläubiger Sicherheit geleistet ist. 
XXII. Hinter den §. 75 werden im fünften Abschnitte folgende Vorschriften ein- 
gestellt: 
§. 75 a 
Enthält der Gesellschaftsvertrag nicht die nach §. 3 Absatz 1 
wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, 
so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein 
Aufsichtsrath bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsraths im Wege 
der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. 
Die Vorschriften der §§. 272, 273 des Handelsgesetzbuchs 
finden entsprechende Anwendung. 
§. 75 b. 
Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oder den 
Sitz der Gesellschaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft, 
kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden. 
§. 75 c. 
Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister ein- 
getragen, so finden zum Zwecke der Abwickelung ihrer Verhältnisse
	        
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