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die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.
Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten
vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.
Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu
leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten
erforderlich ist.
XXIII. An die Stelle der §§. 76, 77 treten folgende Vorschriften.
§. 76.
Die in diesem Gesetze vorgesehenen Anmeldungen zum Handels-
register sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die im
§. 7 Absatz 1, §. 12 Absatz 1, §. 58 Absatz 1, §. 59 Absatz 1 Nr. 3,
§. 78 Absatz 5 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämmtliche
Geschäftsführer zu bewirken.
§. 77.
In Ansehung der in §§. 7, 55, §. 58 Absatz 1, §. 59 Absatz 1
Nr. 3, §. 78 Absatz 5 bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregister
findet, soweit es sich um die Anmeldung zum Handelsregister des
Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Verhängung von Ordnungs-
strafen nach §. 14 des Handelsgesetzbuchs nicht statt.
XXIV. Im §. 80 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte » Eintragung des Gesellschafts-
vertrags « durch die Worte » Eintragung der Gesellschaft « ersetzt.
Artikel 12.
Das Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt,
vom 15. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 301) wird dahin geändert:
I. An die Stelle des §. 26 tritt folgende Vorschrift:
Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Flüssen
und sonstigen Binnengewässern finden die Vorschriften der §§. 425
bis 427, 430 bis 436, 439 bis 443, 445 bis 451 des Handels-
gesetzbuchs Anwendung.
II. Im §. 36 Abs. 4 werden die Worte » gerichtlich oder in anderer sicherer
Weise niederzulegen « ersetzt durch die Worte » in einem öffentlichen Lager-
haus oder in anderer sicherer Weise zu hinterlegen «. Im §. 52 Abs. 1, 3,
im §. 54 Abs. 2, 3, im §. 77 Abs. 2 und im §. 91 Abs. 3 werden die
Worte » niederzulegen, Niederlegung, Niederlegungsverfahren, niedergelegt «
ersetzt durch die Worte » zu hinterlegen, Hinterlegung, Hinterlegungs-
verfahren, hinterlegt «.