— 462 —
§. 9.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1897 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 31. Mai 1897.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
(Nr. 2392.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 29. Mai 1897.
In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet
(IV. Ausgabe vom 1. Januar 1897, Reichs-Gesetzbl. von 1897 S. 27), ist in Aus-
führung des Artikels 58 des Uebereinkommens mit Wirkung vom 6. Juni d. J.
unter „Oesterreich und Ungarn. I. Im Reichsrathe vertretene König-
reiche und Länder (einschließlich Liechtenstein ). A.“ nachzutragen:
2. Lokalbahn Auspitz.
(Die bisher unter Nummer 2 aufgeführte. Außig—
Teplitzer Eisenbahn erhält die Nummer 2a.)
16a. Schneebergbahn (Thalstrecke).
Berlin, den 29. Mai 1897.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Berichtigung.
In dem Wortlaute der in Nr. 22 des Reichs-Gesetzblatts veröffentlichten Kaiser-
lichen Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom
9. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 203) ist das Folgende richtig zu stellen. Es
müssen eingefügt werden:
im Artikel 2 unter a, Seite 204 Zeile 6 von oben, vor dem Worte
„gleichkommenden“ das Wort „mindestens“;
im Artikel 3 Absatz 1, Seite 204 letzte Zeile, vor den Worten „über
oder unter“ die Worte „zwei Meter“ ;
im Artikel 7 unter 2, Seite 206 vorletzte Zeile, hinter dem Worte
„jedoch“ das Wort „nur“.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.