— 469 —
§. 30.
Wird das Schiff durch einen Seeunfall oder einen anderen Umstand an
der Fortsetzung der Reise verhindert oder zu einer längeren Unterbrechung derselben
genöthigt, so ist der Unternehmer (§. 1) verpflichtet, ohne besondere Vergütung
den Auswanderern angemessene Unterkunft und Verpflegung zu gewähren und
die Beförderung derselben und ihres Gepäcks nach dem Bestimmungsorte sobald
als möglich herbeizuführen.
Diese Vorschrift findet sinngemäße Anwendung auf die Weiterbeförderung
vom überseeischen Ausschiffungshafen aus (§. 26 Absatz 2).
§. 31.
Vereinbarungen, welche den Bestimmungen der §§. 27 bis 30 zuwider-
laufen, haben keine rechtliche Wirkung.
§. 32.
Der Unternehmer kann verpflichtet werden, zur Sicherstellung der ihm aus
den §§. 27 bis 30 entstehenden Verpflichtungen eine das Ueberfahrtsgeld um den
halben Betrag übersteigende Summe zu versichern oder einen der Versicherungs-
summe entsprechenden Betrag zu hinterlegen.
§. 33.
Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß das Schiff, mit welchem
die Auswanderer befördert werden sollen, für die beabsichtigte Reise völlig see-
tüchtig, vorschriftsmäßig eingerichtet, ausgerüstet und verproviantirt ist.
Die gleiche Verpflichtung trifft den Führer des Schiffes.
§. 34.
Jedes Auswandererschiff unterliegt vor dem Antritte der Reise einer Unter-
suchung über seine Seetüchtigkeit, Einrichtung, Ausrüstung und Verproviantirung.
Die Untersuchung erfolgt durch amtliche, von den Landesregierungen be-
stellte Besichtiger.
§. 35.
Vor Abgang des Schiffes ist der Gesundheitszustand der Auswanderer und
der Schiffsbesatzung durch einen von der Auswanderungsbehörde (§. 40) zu be-
stimmenden Arzt zu untersuchen.
§. 36. .
Der Bundesrath erläßt Vorschriften über die Beschaffenheit, Einrichtung,
Ausrüstung und Verproviantirung der Auswandererschiffe, über die amtliche Be-
sichtigung und Kontrole dieser Schiffe, ferner über die ärztliche Untersuchung der
Reisenden und der Schiffsbesatzung vor der Einschiffung, über die Ausschließung