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Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher sich zum Geschäfte macht, zur
Auswanderung anzuwerben.
§. 46.
Wer der Vorschrift des §. 26 Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe
bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
§. 47.
Wer den auf Grund des §. 42 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt,
wird mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark oder mit
Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 48.
Wer eine Frauensperson zu dem Zwecke, sie der gewerbsmäßigen Unzucht
zuzuführen, mittelst arglistiger Verschweigung dieses Zweckes zur Auswanderung
verleitet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Neben der Zuchthaus-
strafe ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auszusprechen; auch kann zu-
gleich auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark sowie auf
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit
Kenntniß des vom Thäter in solcher Weise verfolgten Zweckes die Auswanderung
der Frauensperson vorsätzlich befördert; sind mildernde Umstände vorhanden, so
tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe
von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark erkannt werden kann.
Schlußbestimmungen.
§. 49.
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung: Aufsichts-
behörde, höhere Verwaltungsbehörde, Polizeibehörde zu verstehen sind, wird von
der Zentralbehörde des Bundesstaats bekannt gemacht.
§. 50.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1898 in Kraft. Mit dem gleichen Zeit-
punkt erlöschen die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften ertheilten Genehmi-
gungen zur Beförderung oder zur Mitwirkung bei der Beförderung von Aus-
wanderern.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 9. Juni 1897.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.