Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  63.  1916.  353

(2)  Bekanntmachung  vom  10.  April  1916,  vetreffend  Bestandserhebung  von
Kakaoschalen,  Kakavabfällen  und  nicht  garantiert  reinen  Kakaopulvern  und
Kakaomassen.
achstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  vom  7.  April  d.  Is.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  10.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innecrn.
L.  v.  Meerheimb.

Stellvertretendes  Generalkommando
IX.  Armeekorps.  Altona,  den  7.  April  1916.
Abt.  Te  Nr.  40  357.

Belianntmachung.

 

Auf  Grund  des  §  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  wird  nachstehende
Bekanntmachung  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  Zuwiderhandlungen
  gegen  dieselbe  gemäß  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom
2.  Februar  1915  in  Verbindung  mit  der  Erweiterungsbekanntmachung  vom  3.  September
  1915  bestraft  werden.

 

8  1.
Von  der  Bekanntmachung  werden  betroffen:
1.  Kalaoschalen,  gemahlen  und  ungemahlen;
2.  Kakaoabfälle,  bestehend  aus  Kakaostaub,  Kakaogrus  oder  Kakaokeimen,  gemahlen
  und  ungemahlen;
3.  Kakaopulver  und  Kakaomassen,  die  dem  deutschen  Nahrungsmittelgesetz
nicht  entsprechen  und  als  garantiert  rein  nicht  anzusehen  sind.

§5  2.
Zur  Meldung  sind  verpflichtet:
1.  Personen,  die  solche  Ware  im  Gewahrsam  haben  oder  aus  Anlaß  ihres
Handelsbetriebes  des  Erwerbes  wegen  kaufen  oder  verkaufen;
2.  Unternehmer,  in  deren  Betrieben  solche  Waren  erzeugt  oder  verarbeitet
werden;
3.  Kommunen,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und  Verbände.