Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

Besondere Beilage zu Nr. 31 des Reichs-Gesetzblatts. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die 
Aichung von selbstthätigen Registrirwaagen, von chemischen Meßgeräthen 
und von Meßwerkzeugen zur Bestimmung des Prozentgehalts 
von Zuckerlösungen. 
Vom 2. Juli 1897. 
  
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung erläßt die Normal- 
Aichungs-Kommission folgende Vorschriften: 
I. Vorschriften über die Aichung selbstthätiger Registrirwaagen 
(Abänderung der §§. 63 und 64 der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe). 
§. 1. 
1. Zugelassen werden auch selbstthätige Registrirwaagen, welche für eine größte 
zulässige Last von 125 Kilogramm bestimmt sind. Die Fehlergrenze für die Ab- 
weichungen der Angaben dieser Waagen vom Durchschnittsergebniß aus 10 Füllungen 
(§. 64 der Aichordnung) beträgt 85 Gramm. Die Aichgebühren sind nach der 
Taxe für Waagen zu 150 Kilogramm zu erheben. 
2. Mit Füllungsregistrirung (§. 63 Ziffer 2) dürfen alle selbstthätigen 
Registrirwaagen zu 100, 125 und 150 Kilogramm versehen sein, außerdem die- 
jenigen größeren selbstthätigen Registrirwaagen, welche zur Abwägung sämmtlicher 
im §. 63 unter b und in dessen Nachträgen genannten kleinkörnigen Früchte und 
daraus hergestellten körnigen Fabrikate dienen sollen, und welche für eine größte 
zulässige Last von vollen Hunderten des Kilogramm bestimmt sind. 
3. Die Anforderungen des §. 64 der Aichordnung setzen stets, also auch 
bei Waagen mit Füllungsregistrirung voraus, daß die Waage mit Füllungen vom 
Betrage der größten zulässigen Last geprüft wird. Die Waagen mit Füllungs- 
registrirung sollen dabei die Fehlergrenzen der für die Hälfte ihrer größten zulässigen 
Last bestimmten Waagen mit Gewichtsregistrirung einhalten, jedoch 
bei einer größten zulässigen nur die Fehlergrenzen der Waagen 
Last von mit Gewichtsregistrirung zu 
100 Kilogramm 75 Kilogramm, 
125 - 100 - 
150 - 100 - 
  
Reichs- Gesetzbl. 1897. a
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.