Besondere Beilage zu Nr. 31 des Reichs-Gesetzblatts.
Bekanntmachung,
betreffend die
Aichung von selbstthätigen Registrirwaagen, von chemischen Meßgeräthen
und von Meßwerkzeugen zur Bestimmung des Prozentgehalts
von Zuckerlösungen.
Vom 2. Juli 1897.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung erläßt die Normal-
Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:
I. Vorschriften über die Aichung selbstthätiger Registrirwaagen
(Abänderung der §§. 63 und 64 der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe).
§. 1.
1. Zugelassen werden auch selbstthätige Registrirwaagen, welche für eine größte
zulässige Last von 125 Kilogramm bestimmt sind. Die Fehlergrenze für die Ab-
weichungen der Angaben dieser Waagen vom Durchschnittsergebniß aus 10 Füllungen
(§. 64 der Aichordnung) beträgt 85 Gramm. Die Aichgebühren sind nach der
Taxe für Waagen zu 150 Kilogramm zu erheben.
2. Mit Füllungsregistrirung (§. 63 Ziffer 2) dürfen alle selbstthätigen
Registrirwaagen zu 100, 125 und 150 Kilogramm versehen sein, außerdem die-
jenigen größeren selbstthätigen Registrirwaagen, welche zur Abwägung sämmtlicher
im §. 63 unter b und in dessen Nachträgen genannten kleinkörnigen Früchte und
daraus hergestellten körnigen Fabrikate dienen sollen, und welche für eine größte
zulässige Last von vollen Hunderten des Kilogramm bestimmt sind.
3. Die Anforderungen des §. 64 der Aichordnung setzen stets, also auch
bei Waagen mit Füllungsregistrirung voraus, daß die Waage mit Füllungen vom
Betrage der größten zulässigen Last geprüft wird. Die Waagen mit Füllungs-
registrirung sollen dabei die Fehlergrenzen der für die Hälfte ihrer größten zulässigen
Last bestimmten Waagen mit Gewichtsregistrirung einhalten, jedoch
bei einer größten zulässigen nur die Fehlergrenzen der Waagen
Last von mit Gewichtsregistrirung zu
100 Kilogramm 75 Kilogramm,
125 - 100 -
150 - 100 -
Reichs- Gesetzbl. 1897. a