Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 57. (57e)

128  NRelchsgerlchtliche  Entscheidungen.

Gesetzes  vom  12.  Juli  1875  die  liquide  Einrede  der
Minderjährigkeit  vor  persbnlicher  Haftung  schütze.

Der  Revisionskläger  hat  dawider  ausgeführt,  daß
die  Haftung  des  falsus  procurator  nicht  lediglich  eine
vertragsmäßige  sei,  sondern  insoweit,  als  Schadensersatz
gefordert  werde,  die  Rechtsgrundsätze  über  Delikte  normirten,
  für  welche  das  Gesetz  vom  12.  Juli  1875  nicht
maßgebend  sei.

Dieser  Revisionsangriff  ist  nicht  begründet.  Die
Haftung  des  falsus  procurator,  wie  sie  im  Handelsrecht
durch  die  Art.  55  und  298  des  Handelsgesetzbuchs  (ogl.
Art.  95  der  Wechselordnung)  gesetzlich  geregelt  ist,  und
gleichen  Inhalts  im  Geltungsbereiche  des  Gemeinen  Rechts
wie  des  Preußischen  Landrechts  besteht,  beruht  darauf,
daß  Jemand  als  Bevollmächtigter  ohne  eine  ihn  zum
Vertragsschluß  ermächtigende  Vollmacht  kontrahirt  (vgl.
Entscheidungen  des  Reichsgerichts  Bd.  18  S.  158).  Diese
Umstände  sind  allein  entscheidend,  und  ist  es  unzulässig,
andere  Momente,  insbesondere  das  des  Verschuldenus,
welche  im  Gesetze  keinen  Ausdruck  gefunden  haben,  in
den  Klaggrund  hineinzutragen  und  danach  dessen  rechtliche
  Natur  zu  bestimmen.  Als  Deliktsobligation  konnte
daher  der  Anspruch  gegen  den  falsus  procurator  nicht
aufgefaßt  werden.  III.  Senat  129/90.  Urtheil  vom  3.  Oktober
  1890.

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Redakteur:  rr.  Julius  v.  Zlandiuge  in  München
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