128 NRelchsgerlchtliche Entscheidungen.
Gesetzes vom 12. Juli 1875 die liquide Einrede der
Minderjährigkeit vor persbnlicher Haftung schütze.
Der Revisionskläger hat dawider ausgeführt, daß
die Haftung des falsus procurator nicht lediglich eine
vertragsmäßige sei, sondern insoweit, als Schadensersatz
gefordert werde, die Rechtsgrundsätze über Delikte normirten,
für welche das Gesetz vom 12. Juli 1875 nicht
maßgebend sei.
Dieser Revisionsangriff ist nicht begründet. Die
Haftung des falsus procurator, wie sie im Handelsrecht
durch die Art. 55 und 298 des Handelsgesetzbuchs (ogl.
Art. 95 der Wechselordnung) gesetzlich geregelt ist, und
gleichen Inhalts im Geltungsbereiche des Gemeinen Rechts
wie des Preußischen Landrechts besteht, beruht darauf,
daß Jemand als Bevollmächtigter ohne eine ihn zum
Vertragsschluß ermächtigende Vollmacht kontrahirt (vgl.
Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 18 S. 158). Diese
Umstände sind allein entscheidend, und ist es unzulässig,
andere Momente, insbesondere das des Verschuldenus,
welche im Gesetze keinen Ausdruck gefunden haben, in
den Klaggrund hineinzutragen und danach dessen rechtliche
Natur zu bestimmen. Als Deliktsobligation konnte
daher der Anspruch gegen den falsus procurator nicht
aufgefaßt werden. III. Senat 129/90. Urtheil vom 3. Oktober
1890.
Redaktionsadresse: —-4
München, Sendlingerstraße 48/2 k.
Redakteur: rr. Julius v. Zlandiuge in München
Verlag: Falm & Ense (Carl Enste) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Univ.-Buchbruckerel von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.