Full text : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Der  militärische  Landesverrath.  211

welchem  Gesetze  Strafnormen  gegen  den  absichtlichen  Verrath  militärischer
  Geheimnisse,  gegen  Bekanntwerden  derselben  aus  Fahrlässigkeit,
  gegen  die  Ausspähung  und  das  Betreten  militärischer  Orte  gegen
das  Verbot  der  Militärbehörde  enthalten  sind.  —  Die  Strafen  der  sogenannten
  Lex  Boulanger  erschienen  bald  nicht  strenge  genug,  und
wurde  daher  im  Jahre  1891  der  französischen  Kammer  ein  neuer  diesbezüglicher
  Entwurf  vorgelegt,  welcher  gegen  die  Spionage  in  Friedenszeiten,
  wenn  zum  Zwecke  derselben  unter  falschen  Vorwänden  militärische
  Orte  betreten  werden,  die  Todesstrafe  (!),  sonst  lebenslängliche
Zwangsarbeit  androht.  Zwischen  In-  und  Ausländern  wird  kein  Unterschied
  gemacht,  der  Versuch  ebenso  wie  die  That  selbst  bestraft.  Die
Strafen  sind  derart  strenge,  die  Fassung  des  Entwurfes  ist  eine  so  ungenaue,
  dass  derselbe  mit  Recht  als  ein  Werk  der  Überhastung  bezeichnet
  wurde  und  vom  juristischen  und  culturellen  Standpunkt  im
Interesse  der  Gesetzgebung  Frankreichs  selbst  zu  wünschen  ist,  dass
dieser  Entwurf  niemals  Gesetzeskraft  erlangt.  ¹)  Strafbestimmungen  gegen
den  militärischen  Landesverrath  sind  berechtigt,  da  durch  dieselben
wichtige  Rechte  des  Staates  geschützt  werden.  Es  dürfen  jedoch  die
Strafen  keine  drakonischen  sein,  und  es  muss  auch  hier  den  verschiedenen
Schuldgraden  Rechnung  getragen  werden,  was  aber  bei  der  absolut  bestimmten
  Todesstrafe  und  lebenslänglichen  Freiheitsstrafe  unmöglich  ist.

Strenge,  aber  immerhin  noch  mildere  Strafbestimmungen  als  der
französische  Entwurf  enthält  das  neue  russische  Gesetz  gegen
den  militärischen  Landesverrath.

Nach  diesem  Gesetze  wird  die  absichtliche  Mittheilung  von  im
Interesse  des  Staates  geheim  gehaltener  Documente  oder  Nachrichten
an  eine  fremde  Regierung  mit  Verschickung  in  die  entferntesten  Gegenden
  Sibiriens  bestraft,  welche  Strafe  bei  Beamten  durch  mehrjährige
Zwangsarbeit  verschärft  wird.  Gleiche  Strafe  wird  gegen  die  Ausspähung
normiert,  wenn  sie  zum  Zwecke  der  Mittheilung  an  eine  fremde  Regierung
  unternommen  wird.  Gefängnisstrafen  sind  gegen  die  Spionage
zu  anderen  Zwecken  und  gegen  das  Bekanntwerden  geheim  gehaltener
Gegenstände  aus  Fahrlässigkeit  angedroht.

Was  die  Gesetzgebung  Deutschlands  betrifft,  erwiesen
sich  die  Bestimmungen  des  Reichs-Strafgesetzes  als  unzureichend.  Nach
dem  Reichs-Strafgesetz  kann  wegen  Verrathes  militärischer  Geheimnisse
im  Frieden  nur  derjenige  bestraft  werden,  welcher  dieselben  einer
fremden  Regierung  mittheilt  oder  öffentlich  bekannt  macht.  Der  Beweis
dieser  Absicht  ist  jedoch  schwer,  oft  gar  nicht  zu  erbringen.  Eine  andere,

¹)  Februarheft  1892  der  „Neuen  Militärischen  Blätter“  von  Glasenapp  („Armeeblatt“
  vom  9.  März  1892).
14*