Volltext : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

Dritte  Abtheilung.

Von  den  Abgoben,  welche  zu  entrichten  stud,  wenn  Gegenstände  zur
Durchfuhr  angemeldet  werden.

1)  Die  in  der  ersten  Abehellung  des  Tarlfs  benannten  Gegenstände  blelben  auch  bel  der
Durchsuhr  in  der  Regel  abgabenfrel.

2)  Von  Gegenständen,  welche,  nach  der  zwescen  Abeheilung  des  Tarifs,  belm  Elngange  oder
Ausgange,  oder  in  beiden  Fällen  zusammengenommen,  mit  weniger  als  3  Thaler  vom
Preußischen  Cenener  oder  50  Kreuzer  vom  Zoll-Centner,  oder  nach  Maaß  oder  Stückzahl
  belegt  sind,  ist  in  der  Regel  als  Durchgongsabgabe  der  Becrag  jener  Elngangsund
  Ausgangsabgaben  zu  enorschten.

3)  Für  Gegenstände,  bel  welchen  die  Eingangs=  oder  Ausgangsabgabe,  oder  belde  zusammen,
  1  Tholer  vom  Preußischen  Centner  oder  50  Kreuzer  vom  Zoll-Cenmer  erreichen
oder  übersteigen,  wird  in  der  Regel  nur  jener  Saß  von  1  Thaler  vom  Preußtschen  oder
50  Kreuzer  vom  Zoll.  Centner,  ingleichen  für  Vleb,  und  zwar;

vom  Stück

a)  von  Pferden,  Mauleseln,  Maulthieren,  Eseln.  17  Reblr.  oder  2  Fl.  20  Kr.

D)  von  Ochsen  und  Seiergren  „  „  1  „„  45  „

c)  von  Kühen  und  Rinden  „  „  —,  624,

4  von  Schwelnen  und  Schaasoeh..  „  „  —  „  17#,
als  Durchgangsabgabe  enerlchte#,  sowelt  niche  nachsolgend  für  den  Transte  auf  gewlssen
Straßen  oder  fuͤr  gewisse  Gegenstaͤnde  ausnahmsweise  höbere  oder  geringere  Säße  festgesetzt
  sind.

Diese  Ausnahmen  sinb  folgende:

I.  Abschnitt.

Die  Durchgangsabgaben  von  den  Waaren,  welche  reches  der  Oder:  Lewäres,  oder  landwärte,
  von  Memel  bis  Berun  einzehen,  desgleichen  durch  dle  Odermündungen  oder  anders-