Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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aus welchem die Zwangsvollstreckung stattfindet, die Eintragung seiner 
darin bezeichneten Forderung beantragt; 
3. wenn eine zuständige Behörde um die Eintragung ersucht. 
§. 35. 
Die endgültige Eintragung einer Hypothek an der Stelle einer Vor- 
merkung erfolgt, wenn eine der im §. 32 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen 
vorliegt. 
§. 36. 
Die Abtretung einer Hypothek wird auf Grund der Bewilligung des 
Gläubigers oder seiner rechtskräftigen Verurtheilung zur Bewilligung oder auf 
Grund des Ersuchens einer zuständigen Behörde eingetragen. Ist eine Hypotheken- 
urkunde gebildet, so bedarf es der Beibringung derselben. 
Die Abtretungserklärung muß den Namen des einzutragenden Erwerbers 
enthalten. Der Annahmeerklärung des Letzteren bedarf es nicht. 
§. 37. 
Die Vorschriften des §. 36 finden auch Anwendung, wenn eine Hypothek 
auf eine andere Weise erworben oder verpfändet, oder wenn von einem vor- 
eingetragenen Gläubiger das Vorrecht einem nachstehenden eingeräumt wird. 
Die Eintragung der Verpfändung hat den Gläubiger sowie die For- 
derung, zu deren Sicherheit die Verpfändung erfolgt, zu bezeichnen. 
§. 38. 
Die Pfändung einer Hypothek im Wege der Zwangsvollstreckung ersetzt 
die Bewilligung des Schuldners zur Eintragung des entstandenen Pfandrechts, 
die Ueberweisung an Zahlungsstatt ersetzt die Bewilligung zur Eintragung der 
Abtretung. 
Zum Nachweise der Pfändung ist der Nachweis der Zustellung des 
Pfändungsbeschlusses an den Eigenthümer des Grundstücks erforderlich und 
ausreichend. 
§. 39. 
Beschränkungen des Verfügungsrechts über eine Hypothek werden neben 
derselben in der zweiten Hauptspalte vermerkt, wenn der Gläubiger die Eintragung 
bewilligt oder eine zuständige Behörde darum ersucht. 
Ist eine Hypothekenurkunde gebildet, so bedarf es der Beibringung derselben. 
§. 40. 
Die Löschung einer Hypothek darf nur auf Antrag des eingetragenen 
Eigenthümers oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde erfolgen. Zur Be- 
gründung des Antrags gehört entweder 
1. die von dem Gläubiger ertheilte Quittung oder Löschungsbewilligung, 
oder 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 167
	        
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