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2. der Nachweis der rechtskräftigen Verurtheilung des Gläubigers, die
Löschung zu bewilligen, oder
3. der Nachweis, daß der Gläubiger das Eigenthum des Grundstücks
oder der Eigenthümer die Hypothek erworben hat.
Ist eine Hypothekenurkunde gebildet, so bedarf es der Beibringung derselben.
§. 41.
An die Stelle einer gelöschten Hypothek darf eine andere nicht eingetragen
werden. Vielmehr rücken die nachstehenden Posten vor.
Auf Antrag des eingetragenen Eigenthümers ist eine Hypothek, deren
Löschung er gemäß §. 40 zu verlangen berechtigt ist, auf seinen Namen und,
sofern er sie an einen Anderen abtritt, auf diesen umzuschreiben. Auf Kautions-
hypotheken findet diese Bestimmung keine Anwendung.
§. 42.
Die Löschung einer Vormerkung erfolgt auf Ersuchen derjenigen Behörde,
auf deren Antrag die Vormerkung eingetragen worden ist, oder auf Bewilligung
dessen, für den die Eintragung stattgefunden hat.
§. 43.
Soll eine gemäß §. 32 Nr. 2, §. 34 Nr. 2 eingetragene Hypothek oder
Vormerkung gelöscht werden, so wird die Einwilligung des Berechtigten in die
Löschung durch eine Urkunde ersetzt, auf Grund deren nach den Vorschriften der
Civilprozeßordnung die Zwangsvollstreckung mit der Wirkung einzustellen ist, daß
die bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufgehoben werden.
§. 44.
Eine durch einstweilige Verfügung angeordnete Eintragung ist auch dann
zu löschen, wenn eine vollstreckbare Entscheidung vorgelegt wird, durch welche die
einstweilige Verfügung aufgehoben wird.
VI. Bildung der Urkunden über Eintragungen im Grundbuche.
§. 45.
Der Eigenthümer kann jederzeit eine beglaubigte Abschrift des vollständigen
Grundbuchblatts seines Grundstücks oder des Titels und der ersten Abtheilung
verlangen.
§. 46.
Ueber die Eintragung erhalten die Betheiligten und die Behörde, welche
die Eintragung nachgesucht hat, von der Grundbuchbehörde eine Benachrichtigung,
welche die Eintragungsformel wörtlich enthält. Zu den Betheiligten gehört immer
der eingetragene Eigenthümer.