Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 47. 
Ueber die Eintragung einer Hypothek wird eine Hypothekenurkunde in der 
Art gebildet, daß auf der Schuldurkunde oder einem mit Schnur und Stempel 
damit zu verbindenden Blatte die Eintragung nach dem von dem Gouverneur 
zu bestimmenden Formulare vermerkt wird. 
Auf die Bildung der Hypothekenurkunde kann verzichtet werden. 
§. 48. 
Ist eine Hypothekenurkunde gebildet, so wird jede bei der Hypothek ein— 
getragene Veränderung (Abtretung, Verpfändung, Beschränkung des Verfügungs— 
rechts u. s. w.) sowie die bewirkte gänzliche oder theilweise Löschung auf der 
Urkunde von der Grundbuchbehörde unter Beifügung ihrer Unterschrift und ihres 
Siegels vermerkt. 
Bei Löschung der ganzen Hypothek wird außerdem der Eintragungsvermerk 
durchstrichen. 
§. 49. 
Erfolgt eine Theilabtretung, so ist von der Hypothekenurkunde eine ge— 
richtlich oder notariell beglaubigte Abschrift anzufertigen und zugleich auf die 
Haupturkunde der Vermerk, welcher Theil der Hypothek abgetreten ist, und auf 
die beglaubigte Abschrift der Vermerk zu setzen, für wen und über welchen Theil 
der Hypothek die Abschrift gefertigt ist. 
Soll die Theilabtretung eingetragen werden, so sind die Haupturkunde 
und die beglaubigte Abschrift der Grundbuchbehörde vorzulegen; die Eintragung 
der Abtretung ist gemäß §. 48 auf beiden Urkunden zu vermerken. 
VII. Erste Anlegung des Grundbuchblatts. 
§. 50. 
Die erste Anlegung des Grundbuchblatts erfolgt auf Antrag des Eigen- 
thümers. Derselbe kann zur Stellung des Antrags nur in den Fällen des 
§. 27 angehalten werden. 
§. 51. 
Mit dem Antrage hat der Antragsteller durch Urkunden, Bescheinigungen 
öffentlicher Behörden oder auf andere Weise glaubhaft zu machen, daß er das 
Grundstück als Eigenthümer erworben oder im ungestörten Besitze hat. 
In dem Antrag ist das einzutragende Grundstück nach den im §. 7 be- 
stimmten Merkmalen zu bezeichnen. 
Dem Antrag ist eine aus der Flurkarte entnommene, das Grundstück 
veranschaulichende Karte sowie ein Auszug aus der Mutterrolle beizufügen. 
§. 52. 
Insoweit Flurbücher und Mutterrollen noch nicht angelegt sind oder die 
Vermessung des Grundstücks und die Aufnahme einer Karte zur Zeit unaus- 
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