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führbar oder mit Kosten verbunden sind, welche zu dem Werthe des Grundstücks
in keinem Verhältnisse stehen, genügt eine so genaue Bezeichnung des Grundstücks,
daß über die Lage und die Grenzen desselben kein Zweifel besteht.
Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Gouverneur.
§. 53.
Der Anlegung des Grundbuchblatts muß ein Aufgebot vorhergehen.
§. 54.
Das Aufgebot wird von der Grundbuchbehörde erlassen. In das Auf-
gebot ist aufzunehmen:
1. die Bezeichnung des Antragstellers;
2. die Bezeichnung des aufgebotenen Grundstücks (§§. 51, 52);
3. die Aufforderung an alle diejenigen, die das Eigenthum oder ein zur
Eintragung in die zweite und dritte Abtheilung des Grundbuchs
geeignetes Recht an dem Grundstick in Anspruch nehmen, ihre Rechte
und Ansprüche bis zu einem bestimmten Termin anzumelden und
glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Anlegung des Grundbuch-
blatts ohne Rücksicht auf ihre Rechte und Ansprüche erfolgen werde.
Das Angebot ist durch Aushang an der für öffentliche Bekanntmachungen
bestimmten Stelle und in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen.
Zwischen der ersten öffentlichen Bekanntmachung und dem Termine muß
eine Frist von mindestens drei Monaten liegen.
§. 55.
Ist bis zum Ablaufe des Termins ein anderweitiger Eigenthumsanspruch
nicht angemeldet oder nicht glaubhaft gemacht, so erfolgt die Anlegung des
Grundbuchblatts. Die Grundbuchbehörde ist auch befugt, ihr bekannt und
glaubhaft gewordene Ansprüche Dritter von Amtswegen zu berücksichtigen. Bei
widerstreitenden Ansprüchen kann die Anlegung erst erfolgen, nachdem die Be-
theiligten ihre Ansprüche zum Austrage gebracht haben.
§. 56
Die bis zum Ablaufe des Termins angemeldeten Rechte (§. 54 Nr. 3)
werden bei der Anlegung des Grundbuchblatts eingetragen, wenn der Antrag-
steller den Anspruch anerkennt oder wenn die Voraussetzungen der Eintragung
gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung vorliegen.
Anderenfalls wird, sofern das beanspruchte Recht glaubhaft gemacht ist,
zur Sicherung desselben eine Vormerkung eingetragen.
Die Festsetzung der Rangordnung der bis zum Ablaufe des Termins
angemeldeten Rechte erfolgt, falls sich die Betheiligten nicht einigen, im
Rechtswege.