Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1076 — 
Anlage. 
Kostentarif 
für 
Grundbuchsachen. 
 
§. 1. 
Für die Eintragungen des Eigenthums einschließlich der voraufgehenden Ver- 
handlungen sowie für Eintragung des Erwerbspreises oder der Werthschätzung: 
bei Grundstücken von 1 Hektar Fläche . ... 5 Mark, 
von mehr als 1 Hektar bis 100 Hektar Fläche 10 Mark 
von mehr als 100 Hektar bis 500 Hektar Fläche 20 Mark 
von mehr als 500 Hektar bis 1000 Hektar Fläche 30 Mark 
von mehr als 1000 Hektar bis 5 000 Hektar Fläche 40 Mark 
von mehr als 5.000 Hektar bis 10 000 Hektar Fläche 80 Mark 
von mehr als 10 000 Hektar Fläche .. . 100 Mark 
Für die Eintragung des Eigenthümers bei Anlegung des Grundbuchblatts 
einschließlich des vorgängigen Verfahrens wird die Hälfte der vorstehenden Kosten 
als Zuschlag erhoben. 
Bei Abschreibung eines Theilstücks und Uebertragung desselben auf ein 
anderes Grundbuchblatt werden Kosten nach §. 1 nur für die Eintragung auf 
letzteres berechnet. 
Im Falle des §. 52 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an 
unbeweglichen Sachen in Deutsch-Südwestafrika, wird behufs der Berechnung 
der Kosten die Größe des Grundstücks von der Grundbuchbehörde abgeschätzt. 
§. 2. 
Für jede endgültige Eintragung in der zweiten und dritten Abtheilung 
und alle dabei vorkommenden Nebengeschäfte: 
a) von dem Betrage bis zu 500 Mark: 
von je 100 Mark . ... ... .. . .. . .. . .. . . . . . .. 0,50 Mark, 
b) von dem Mehrbetrage bis 5000 Mark: 
von je 100 Mark .... . ... 0,20 Mark 
c) von dem Mehrbetrage: 
von je 100 Mark . . . . . . .. 0,10 Mark
	        
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