versäumt hatte, nämlich der gemischten Ehen bezw. der Frage
betreffend die Konfession der Kinder aus solchen Ehen.
Da dieses Gebiet noch heute im Mittelpunkte allgemeinen
Interesses sieht, sei über seine Vorgeschichte kurz folgendes
berichtet: 105)
Ueber die gemischten Ehen, das sind solche, bei denen
der eine Eheschließende evangelischen, der andere katholischen
Glaubens ist, hatten die Reichsstände beider Konfessionen bald
nach dem westfälischen Frieden eine Vereinbarung getroffen
nach der die Konfession der zu erwartenden Kinder im Ehevertrag,
in Ermangelung eines solchen durch den Vater zu bestimmen
war; und das, obwohl die katholische Kirche eigentlich die
Lehre propagiert, alle christlich Getauften seien ohne weiteres
als ihr zugehörig anzusehen, mögen sie auch zeitweilig durch
Zugehörigkeit zur anderen Konfession als exkommuniziert
gelten. 106)
Auch stellt das jus canonicum in der Religionsverschiedenheit
ein Ehehindernis auf; weil sich dieser Grundsatz aber
bei der aus Freizügigkeit und Ländergeometrie ergebenden
Häufigkeit der gemischten Ehen nicht ohne vielfache Bedenken
aufrecht erhalten ließ, so sind diese Ehen, wenn auch in der
Form der Dissimulation, anerkannt worden. So besonders in
den östlichen Provinzen Preußens, in denen man bei der Eheschließung
auch keinerlei Versprechungen bezüglich der späteren
Erziehung der Kinder verlangte. !97)
Für Preußen galt an und für sich die Bestimmung des
Allgemeinen Landrechts Ill, 2, 76 ff, abgeändert durch Königliche
Deklaration vom 21. 11. 1803, wonach Kinder in der Religion
des Vaters zu erziehen seien; von diesem Grundsatze gab
es nur geringfügige Ausnahmen; Verträge konnten ihn nicht
außer Kraft setzen.
Diese aus dem Friedenstraktate von 1768 zwischen Polen
und seinen Nachbarstaaten hervorgegangene, in Religionsfreiheit
106) vgl. W. Kalıl, Die Konfession der Kinder aus gem, Ehen. S, 2-3.
106) Hilling III, Seite 7.
107) Mirbt, Gesandtschaft, Seite 28.
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