— 1279 —
Lautet ein kriegsgerichtliches Urtheil auf Freisprechung oder auf eine ge-
ringere als die im ersten Absatze bezeichnete Strafe, so hat der Befehlshaber, dem
die Bestätigung zusteht, eine Begutachtung nur dann anzuordnen, wenn die Ent-
scheidung des Kriegsgerichts vom Antrage des Vertreters der Anklage wesentlich
abweicht, oder wenn ihm die Entscheidung aus sonstigen Gründen bedenklich
erscheint.
§. 426.
Die Begutachtung soll nicht durch einen Beamten oder Offizier geschehen,
welcher in der Hauptverhandlung als Richter oder als Vertreter der Anklage
oder als Vertheidiger mitgewirkt hat.
§. 427.
Der Befehlshaber, welchem die Bestätigung zusteht, kann eine Vervoll-
ständigung der Untersuchung anordnen.
§. 428.
War das Urtheil in den Fällen des §. 421 durch ein ordnungsmäßig ein-
gelegtes Rechtsmittel bereits angefochten, oder werden in dem Rechtsgutachten
(§. 425) gegen die Gesetzlichkeit des Urtheils oder gegen die thatsächliche Feststellung
wesentliche Bedenken erhoben, so hat der zur Bestätigung berechtigte Befehlshaber,
sofern er nicht selbst über die Aufhebung des Urtheils befinden kann, die Ent-
scheidung des hierfür zuständigen Befehlshabers herbeizuführen.
In derselben Weise ist zu verfahren, wenn der zur Bestätigung berechtigte
Befehlshaber entgegen dem Rechtsgutachten Anstand nimmt, die beantragte Be-
stätigung zu ertheilen. Die Versagung derselben ist schriftlich zu begründen.
§. 429.
Bei Urtheilen der Feldstandgerichte und der Bordstandgerichte findet eine
Begutachtung nicht statt. Glaubt der Gerichtsherr die Bestätigung versagen zu
müssen, so hat er unter Begründung der Versagung die Entscheidung des für
die Aufhebung zuständigen Befehlshabers herbeizuführen.
§. 430.
Der zur Aushebung berechtigte Befehlshaber hat nach Einholung des Gut-
achtens eines ihm zugeordneten richterlichen Militärjustizbeamten darüber zu ent-
scheiden, ob das Urtheil dem Gerichtsherrn zur Ertheilung der Bestätigung zurück-
zusenden, oder ob dasselbe aufzuheben sei.
§. 431.
Die ertheilte Bestätigung ist auf der Urschrift des Urtheils zu vermerken
und dem Angeklagten auf dem in den §§.. 256, 257 bezeichneten Wege bekannt
zu machen.
195*