Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1282 — 
2. wenn durch ein zu seinen Gunsten abgelegtes Zeugniß oder abgegebenes 
Gutachten der Zeuge oder Sachverständige sich einer vorsätzlichen oder 
fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer wissentlich falschen 
uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; 
3. wenn bei dem Urtheil ein Richter mitgewirkt hat, welcher sich in Be- 
ziehung auf die Sache einer Verletzung seiner Amtspflichten schuldig 
gemacht hat, sofern diese Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen 
Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist; 
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein 
glaubwürdiges Geständniß der strafbaren Handlung abgelegt wird. 
§. 439. 
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zum Zwecke der Aenderung der 
Strafe innerhalb des durch dasselbe Gesetz bestimmten Strafmaßes findet nicht statt. 
§. 440. 
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, welcher auf die Be- 
hauptung einer strafbaren Handlung gegründet werden soll, ist nur dann zu- 
lässig, wenn wegen dieser Handlung eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen 
ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus 
anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. 
§. 441. 
Die Bestimmungen der §§. 367, 369 Absatz 5 und des §. 370 finden 
auch bei dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechende An- 
wendung. 
§. 442. 
In dem Antrage müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des 
Verfahrens, sowie die Beweismittel angegeben werden. 
Der Antrag ist seitens des Angeklagten oder einer der im §. 437 Absatz 2 
bezeichneten Personen bei dem Gerichtsherrn erster Instanz in Gemäßheit des 
§ 369 Absatz 2 und 3 anzubringen. 
§. 443. 
Ueber die Zulassung des Antrags entscheidet das Reichsmilitärgericht. 
Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung nach Anhörung der 
Militäranwaltschaft. 
Das Reichsmilitärgericht kann einen Aufschub, sowie eine Unterbrechung 
der Strafvollstreckung anordnen. 
§. 444. 
Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist 
darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein ge- 
eignetes Beweismaterial angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
	        
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