Besondere Beilage zu Nr.: 57 des Reichs-Gesetzblatts.
Bekanntmachung,
betreffend
die Aichung der Brückenwaagen und selbstthätigen Registrirwaagen.
Vom 10. Dezember 1898.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß= und Gewichtsordnung erläßt die
Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:
§. 1.
Zusatz zu §. 58 der Aichordnung.
Eine Parallelführung der Gewichtsschale ist bei Brückenwaagen vom
1. Januar 1900 an nicht mehr zulässig. Zur Wiederholung der Aichung sind
Brückenwaagen mit derartiger Parallelführung bis auf Weiteres zuzulassen.
§. 2.
Die Bekanntmachung vom 14. Januar 1893 (Reichs-Gesetzbl. 1893,
Beilage zu Nr. 2) wird im Artikel 3 §. 2 wie folgt erweitert:
Die Hülfswaage darf auch eine zusammengesetzte Balkenwaage mit Lauf-
gewicht und Skale sein. Es ist nicht erforderlich, daß sich die Lastschneide der
Hülfswaage nur unter der Gewichtsschale der Hauptwaage befindet, sie darf auch
höher und zwar unter einer der beiden Endschneiden der Hauptwaage derartig
angebracht sein, daß sie im eingeschalteten Zustand entweder den Druck der
Gewichtsschale oder den der Lastschale der Hauptwaage aufzunehmen vermag. In
letzterem Falle ist bei der aichamtlichen Prüfung der Hülfswaage die Lastschale
der leeren Hauptwaage als Lastschale zu benutzen. Der Nullpunkt der Eintheilung
darf sich auch am Anfange der Skale (nächst der Mittelschneide) befinden.
Eine zusammengesetzte Balkenwaage mit nur einem Laufgewicht und einer
Skale darf auch dann als Hülfswaage geaicht werden, wenn ihre größte zu-
lässige Last weniger als 200 Kilogramm beträgt. In diesem Falle sind Gebühren
wie für einfache Balkenwaagen. mit Laufgewicht und Skale zu erheben.
Berlin, den 10. Dezember 1898.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
H au ß.
Berlin, gedruckt in der Reichodruckerei.