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Artikel II.
Der erste Satz des zweiten Absatzes im §. 47 des Branntweinsteuergesetzes
24. Juni 1887
vom 16. Juni 1895 wird aufgehoben.
Von der nach Artikel I zum niedrigeren Abgabesatze zugelassenen Jahres-
menge Branntweins (Gesammtkontingent) wird der Antheil, welcher im Königreiche
Bayern, im Königreiche Württemberg, im Großherzogthume Baden und in den
Hohenzollernschen Landen hergestellt werden darf, in der Weise ermittelt, daß
jedem der bezeichneten Staaten und Landestheile auf den Kopf seiner Bevölkerung
zwei Drittel derjenigen Litermenge reinen Alkohols zugetheilt werden, welche sich
auf den Kopf der Gesammtbevölkerung der Branntweinsteuergemeinschaft ergiebt,
wenn das Gesammtkontingent nach der Kopfzahl der letzteren vertheilt wird.
Bei den hiernach erforderlichen Berechnungen sind die bei der jedesmaligen letzten
Volkszählung ermittelten Bevölkerungsziffern zu Grunde zu legen. Die vor-
stehenden Bestimmungen können gegenüber den Königreichen Bayern und Württem-
berg und dem Großherzogthume Baden nur mit Zustimmung des betreffenden
Staates abgeändert werden.
Artikel III.
Die Neubemessung des Gesammtkontingents nach Maßgabe der Artikel I
und II dieses Gesetzes tritt mit dem 1. Oktober 1898 in Kraft, jedoch nur unter
der Voraussetzung, daß bis dahin die Zustimmung der Königlich bayerischen,
der Königlich württembergischen und der Großherzoglich badischen Regierung zu
der im Artikel II enthaltenen Gesetzesänderung erfolgt ist. Eintretendenfalls wird
durch den Reichskanzler im Reichs-Gesetzblatt eine bezügliche Bekanntmachung
erlassen.
Artikel IV.
Dem §. 43 d des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins,
24. Juni 1887
16. Juni 1895
Für die Erhebung und Verwaltung der Brennsteuer (§. 43 a) wird vom
1. Oktober 1898 eine besondere Vergütung an die Einzelstaaten nicht gezahlt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. H., den 4. April 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
vom wird folgender Satz hinzugefügt: